Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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schrift formuliert worden!®. Sieht man aber näher zu, so erkennt. 
man, daß das Gesetz nicht eine Delegation der Rechte der National- 
versammlung auf den Ausschuß, sondern eine Delegation des 
Rechts zum Erlasse von Rechtsnormen auf die Reichsregierung 
ausspricht, die mit Genehmigung des Ausschusses von der er- 
haltenen Befugnis Gebrauch zu machen hat. Es ist also 
nichts anderes als die Delegation eines Rechts zum Erlasse von 
Rechtsverordnungen. Eine solche Delegation kann aber 
durch einfaches Gesetz unter der Herrschaft der neuen Reichs- 
verfassung ebenso vorgenommen werden, wie sie unter der Herr- 
schaft der alten zulässig und durchaus üblich war!”. Der $ 1 
des Reichsgesetzes vom 17. April steht mithin bis auf weiteres noch 
in Kraft!®, nicht weniger wie die ganz ähnlichen Bestimmungen 
in dem RG. zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen 
vom 6. März 1919 (RGBl. S. 286). Auch der freilich sehr selt- 
same & 2 des Reichsgesetzes vom 17. April befindet sich mit der 
Verfassung nicht im Widerspruche. Er verfügt, das Gesetz sei von 
  
  
ı# Vgl. den Bericht des Ausschusses für Volkswirtschaft, Drucks. der 
Nationalversammlung Nr, 271; Abg. WALDSTEIN, Sitzung vom 15. April 
1919, Sten. B. S. 1061. — Im Entwurfe (Drucks. Nr. 239) hieß der Titel: 
„Gesetz über die Ermächtigung der Reichsregierung zum Erlasse von Ver- 
ordnungen.“ 
ı? Für das bisherige Reichsstaatsrecht hat nur v. RÖNNE, Staatsrecht 
des Deutschen Reiches 2, 1 S. 13 behauptet, die Reichsverfassung verbiete 
es, durch ein Reichsgesetz den Bundesrat zu ermächtigen, im Wege der 
Verordnung Vorschriften über Gegenstände zu erlassen, die an sich dem 
Gebiete der Gesetzgebung angehörten. Seine Meinung ist von allen Seiten 
zurückgewiesen worden. Vgl. LABAND, a. a. O. S. 96 f. — JELLINEK, (ie- 
setz und Verordnung S. 333. — MEYER-AnscHÜTz, Lehrbuch des deutschen 
Staatsrechts 7. Aufl. S. 672 und die dort angeführte Literatur. 
18 Bis auf weiteres! Denn die Ermächtigung der Reichsregierung ist 
auf die Dauer der Nationalversammlung beschränkt. Man könnte geneigt 
sein, anzunehmen, daß der Endtermin des Gesetzes bereits eingetreten sei, 
weil es seit dem 11. August einen Reichstag gibt und die Nationalver- 
sammlung nur einstweilen als Reichstag „gilt“ (RV. Art. 180). Aber das 
Gesetz will offenbar die Ermächtigung für die ganze Zeit geben, während 
deren die zur Zeit seines Erlasses tagende Körperschaft vorbanden ist.
	        
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