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sei (S. 6). Damit wird, auch hier in der Form einer allgemein-
gültigen Behauptung, zwischen der Sanktion und den andern Stufen
des Gesetzgebungsvorgangs eine Wertrelation hergestellt, die viel-
leicht dem Sinne dieser oder jener, keineswegs aber aller Staats-
verfassungen entspricht. Jedenfalls stimmt das Urteil weder für
die Reichsverfassung von ehemals, noch für die heutige. So gewiß
es ist, daß nach beiden die einzelnen Stadien des Gesetzgebungs-
verfahrens verschiedene rechtliche Situationen für die beteiligten
Staatsorgane schaffen, so unrichtig ist es, den Stadien selbst einen
verschiedenen rechtlichen Wert beizumessen. Für den Gesamt-
verlauf der Gesetzgebung ist das eine rechtlich so wichtig wie das
andere; wenn auch nur eines von ihnen fehlt oder mangelhaft ist,
kommt ein gültiges Gesetz überhaupt nicht zustande.
Es ist deshalb nur eine äußerliche Anlehnung an das von
LABAND geschaffene System, wenn ich — und zwar für die alte
wie für die neue Reichsverfassung — den Prozeß der Gesetzes-
bildung in vier Abschnitte zerlege. Ich stelle die Vorbereitung
des Gesetzesbeschlusses, den Gesetzesbeschluß,
die Ausfertigung und die Verkündigung des Gesetzes
nebeneinander. Von diesen vier Stufen der Gesetzwerdung be-
stehen die drei letzten aus geschlossenen, einheitlichen Akten
staatlicher Organe, unbeschadet der Tatsache, daß sich der Ge-
setzesbeschluß möglicherweise in einer Vereinbarung mehrerer
Staatsorgane vollzieht. Dagegen zerfällt die Vorbereitung des
Gesetzesbeschlusses wieder ın eine’ Mehrzahl, unter Umständen
in eine ganze Fülle von einzelnen Aktionen: von Anträgen, Vor-
verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen. Wie die vier
Stadien überhaupt, so sind auch die Einzelaktionen des Vor-
bereitungsstadiums für das Zustandekommen des Gesetzes von
gleicher rechtlicher Wichtigkeit. „Allnet am een ist
aber doch wohl die Einbringung der Gesetzesvorlage bei
dem Organ, dem der Gesetzesbeschluß zukommt, oder bei dem,
dessen „Zustimmung“ zum Gesetzbeschlusse erforderlich ist. Man