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Ob ein Gesetzentwurf im Einzelfalle die im Art. 165 bezeichnete
doppelte Eigenschaft besitzt, darüber wird man sich bei der Un-
bestimmtheit der Ausdrücke unendlich streiten können. Die Sache
scheint rechtlich nicht sehr viel auf sich zu haben, weil die frag-
liche Klausel nur eine „Sollvorschrift*, keine „Mußvorschrift“
enthält. Immerhin ist sie doch nicht ohne politische Bedeutung;
denn die Regierung ist auch für die angemessene und ausreichende
Anwendung eines bloß instruktionellen Rechtssatzes verantwortlich,
und es wird im Reichstage nie an Parteien fehlen, die darauf
achten, daß der Reichswirtschaftsrat nicht umgangen wird. Ueber-
dies hätte es dieser in der Hand, sich selber Geltung zu verschaf-
fen, wenn ihn die Regierung bei wichtigen Gesetzentwürfen über-
gehen wollte; denn er kann einem Regierungsentwurfe einen eigenen
Entwurf entgegensetzen (s. unten).
Die Regel des Art. 165 ist nicht nur dann zu beachten, wenn
ein Gesetzentwurf im ganzen, sondern auch dann, wenn nur ein
Teil, vielleicht nur ein einziger Artikel eines Entwurfs sozial- oder
wirtschaftspolitischen Inhalts und von grundlegender Bedeutung
ist. Allerdings braucht im zweiten Falle nur über den entspre-
chenden Teil des Gesetzes ein Gutachten des Reichswirtschaftsrats
herbeigeführt zu werden. Da dieser aber vielfach, wenn nicht
immer, den Teil gar nicht ausreichend beurteilen kann, ohne das
Ganze mit in Rechnung zu ziehen, und da es heute wenige Ge-
setze gibt, die nicht in irgendeiner Hinsicht sozial- oder wirt-
schaftspolitische Interessen berühren, so kann die Bestimmung
unter Umständen von großer Tragweite werden.
3. Das dritte Organ der Initiative ist der Reichsrat.
Art. 69, Abs. 2 der Verfassung sagt: „Beschließt der Reichsrat
eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt,
so, hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim
Reichstag einzubringen.“ Die Regierung hat also, wie man a for-
tiori schließen muß — es wäre der Deutlichkeit zugute gekom-
men, wenn man es ausdrücklich gesagt hätte — erst recht die