Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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tage bis zur Annahme eines Gesetzentwurfs gestaltet, soll hier 
nicht näher gesprochen werden. 
V. 
Die zweite Stufe des Gesetzgebungsverfahrens nannte ich den 
Gesetzesbeschluß. Ich habe nichts dagegen, wenn man 
diesem die Bezeichnung „Sanktion“ beilegen will, würde mich in 
diesem Falle nur dagegen verwahren, daß man aus dem Ausdrucke 
bestimmte Folgerungen bezüglich der juristischen Konstruktion 
zöge (s. oben S. 473f.). Sich gegen die Benennung bloß deshalb 
zu sträuben, weil sie dem Gedankenkreise des konstitutionell- 
monarchischen Staatsrechts entstammt und in republikanischen 
Verfassungen regelmäßig nicht vorkommt”, hieße die Sache auf 
das Geleise eines Wortstreits schieben. Uebrigens hat schon RoUSs- 
SEAU von einer „sanction“* der Gesetze durch die römischen 
Komitien gesprochen ®®. 
Der Gesetzesbeschluß ist die Erklärung des Inhabers der ge- 
setzgebenden Gewalt, daß der Inhalt eines Gesetzentwurfs mit 
Rechtsverbindlichkeit ausgestattet werden solle. Diese Erklärung 
bildet das Herzstück des Gesetzgebungsverfahrens. Gewiß läßt 
sie das Gesetz noch nicht lebendig werden; das besorgt erst die 
Verkündung. Aber der Gesetzesbeschluß macht die Verkündung, 
wenn sie nicht in dieselbe Hand gelegt ist, zu einer rechtlichen 
Notwendigkeit. Er verpflichtet zur Verkündung. Und er bindet 
anderseits das „Sanktionsorgan“ selbst. Nachdem es durch den 
Gesetzesbeschluß seinen Willen erklärt hat, kann es regelmäßig 
seine Erklärung nicht wieder zurücknehmen. 
Nach der neuen Reichsverfassung gibt es zwei Subjekte des 
57 GIERKE, Grünhuts Zeitschr. 6, S. 229 f. — G. MEYER, Der Anteil der 
Reichsorgane an der Reichsgesetzgebung (1889), S. 20. 
858 Contrat social, Livre IV, ch.4. Vgl. JELLINEK, Verfassungsänderung 
und Verfassungswandlung (1906), S. 35. — Zweis, Die Lehre vom Pouvoir 
constituant (1909), S. 255.
	        
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