Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Das Referendum kann nur gegen Gesetzesbeschlüsse, 
nicht gegen andere Beschlüsse des Reichstags beantragt werden. 
Darnach scheint sich die in ausländischen Staaten viel erörterte 
Frage, ob Staatsverträge dem Referendum unterliegen, 
bei uns sehr rasch zu erledigen. Gegen den „Abschluß“ eines 
Staatsvertrags des Reichs gibt es kein Referendum, weil der Reichs- 
präsident die Staatsverträge abschließt; gegen die „Zustimmung“ 
des Reichstags zum Vertragsschlusse gibt es kein Referendum, 
weil die Zustimmung nicht in der Form eines Gesetzes erfolgt. 
Nur bei einem Friedensschlusse würde es anders stehen; denn 
für diesen verlangt die Verfassung die Form des Gesetzes (Art. 45, 
Abs. 1—3). Allein die Sache liegt doch nicht ganz so einfach. Denn 
das Gesagte gilt nur, wenn und soweit sich die „Zustimmung“ des 
Reichstags erschöpft in der Zustimmung zu der dem fremden Staate 
gegenüber abzugebenden Vertragserklärung des Reichspräsidenten. 
Nun sind aber die Verträge, die, weil sie sich „auf Gegenstände 
der Reichsgesetzgebung beziehen“, der Zustimmung des Reichs- 
tags bedürfen, zumeist solche, die nicht ohne Abänderung des 
bestehenden Reichsgesetzesrechts durchgeführt werden können. 
Diese Abänderung kann nur durch Reichsgesetz erfolgen. 
Entschließt man sich, wie man das der Klarheit wegen immer 
tun sollte, ein besonderes Reichsgesetz zur Ausführung des Staats- 
vertrags zu erlassen, so unterliegt dieses selbstverständlich dem 
Referendum. Aber es stünde auch nicht anders, wenn man sich, 
der sehr übeln bisherigen Reichspraxis entsprechend, darauf be- 
schränken wollte, den Vertragstext im Reichsgesetzblatte zu 
publizieren, nachdem der Reichstag seine Zustimmung gegeben 
hat. Denn diese „Zustimmung“ würde weit mehr bedeuten als 
die Genehmigung zum Abschlusse des Vertrags. Sie würde auf- 
kündung ausgesetzt ist. Daß die Verfassung die Volksabstimmung selber 
binnen der drei Monate erledigt sehen wolle, ist nicht anzunehmen. 
Das noch ausstehende Gesetz über den Volksentscheid wird das Näßere 
regeln müssen. — Im übrigen vgl. wegen der Verkündungsfristen unten 
bei VII, 2.
	        
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