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entzieht sie nur dem im Art. 78 geregelten Referendum, nicht
einem Volksentscheide, der sich als Folge eines Einspruchs nach
Art. 74 nötig machen kann ®*, Es ist ferner für den Einspruch
gleichgültig, aus welcher Initiative das Gesetz, gegen das er sich
wendet, hervorgegangen ist, ob aus der Initiative des Reichstags
oder der Reichsregierung oder des Reichswirtschaftsrats oder des
Volkes®. Auch gegen Gesetze, die auf Grund einer Initiative des
Reichsrats selber beschlossen worden sind, kann der Reichsrat
Einspruch erheben. Seine Entwürfe können ja im Reichstage Ver-
änderungen erfahren haben, die er nicht’billigt. Aber selbst wenn
der Reichstag einen Entwurf, der der Initiative des Reichsrats ent-
stammt, oder einen Entwurf der Reichsregierung, dem der Reichsrat
zugestimmt hatte, unverändert zum Beschlusse erhebt, kann der Ein-
spruch eingelegt werden. Das wird nicht leicht vorkommen. Aber es
läßt sich immerhin denken, daß der Reichsrat wegen einer Verände-
rung der Verhältnisse oder auch infolge einer Verschiebung in seiner
Zusammensetzung seinen ursprünglichen Standpunkt verläßt. Jeden-
falls ist er nicht an seinen früheren Beschluß gebunden.
Ist der Einspruch gegen alle Gesetze statthaft, so ist er
janderorseite auch nur gegen Gesetze möglich. Nicht gegen andere
Reichstagsbeschlüsse. Auch nicht gegen Rechtsverordnungen des
Reichspräsidenten oder der Reichsregierung, die sie auf Grund eines
rmächtigungsgesetzes mit Zustimmung des Reichstags erlassen.
Es gibt in solchem Falle weder gegen die Verordnung, noch gegen
die Zustimmungserklärung des Reichstags einen Einspruch ®.
s3e Die abweichende Ansicht von ZÖPHEL, a. a. O. S. 95 ist gänzlich
unbegründet. Auch lehrt Z. auf der nächsten Seite das Gegenteil!
8% Der Schlußsatz des Abs. 3 des Art. 73 schließt zwar einen Volks-
entscheid für den Fall aus, duß ein Volksbegehren im Reichstage unver-
ändert angenommen worden ist. Aber nur den Volksentscheid über das
Volksbegehren, nicht einen Volksentscheid, der durch einen Einspruch nach
Art. 74 veranlaßt wird. — Der entgegengesetzten Ansicht sind ZÖPHEL,
a. a. O. S. 95 und SAENGER, a. a. O. S. 100, 108.
*s POETZSCH 8. 86. — GIESE 8. 221.