Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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denten berührt, auf Grund des Art. 73, Abs. 1 einen Volksent- 
scheid über das vom Reichsrate angefochtene Gesetz herbeizuführen. 
Der Präsident kann also unter Umständen durch den Appell an 
das Volk verhindern, daß sich der Einspruch des Reichsrats wegen des 
Ablaufs einer Legislaturperiode zu einem absoluten Veto auswächst. 
Handelt es sich freilich um keine sehr dringliche und wichtige 
Angelegenheit, so wird der Reichspräsident vermutlich das Volk nicht 
aufbieten, sondern sich darauf beschränken, das diesmal gescheiterte 
Gesetz dem neugewählten Reichstage von neuem durch die Re- 
gierung vorlegen zu lassen. 
Im übrigen kann das Ergebnis des Einspruchs verschie- 
den sein. 
Es ist möglich, daß sich Reichsrat und Reichstag einigen, 
daß sich, wie die Verfassung sagt, eine „Uebereinstimmung“ 
zwischen ihnen erzielen läßt. Entweder ist es der Reichstag, der 
nachgibt. Er nimmt z. B. die vom Reichsrate vorgeschlagenen 
Aenderungen, Streichungen oder Ergänzungen an. Dann ist das 
Gesetz endgültig „zustande gekommen“. Ein zweiter Einspruch 
des Reichsrats würde unzulässig sein; denn es handelt sich um 
dasselbe, nicht um ein neues Gesetz. Oder der Reichstag lehnt 
bei der wiederholten Beschlußfassung das Gesetz, das der Reichsrat 
im ganzen beanstandet, im ganzen ab. Dann ist es endgültig ge- 
scheitert®”. Beim Haushaltsgesetze würde dies — wenn es sich 
überhaupt jemals ereignen sollte — im höchsten Grade mißlieh 
sein. Hier wird man also immer den Versuch machen. eine 
Einigung auf-anderer.-Grundiegesu finden. Denn der Reichsrat hat, 
auch wenn er gegen den Etat im ganzen Einspruch erhebt, kein 
Interesse daran, daß das Etatsgesetz nicht zustandekommt; höchstens 
bei kleinen Nachtragsetats ist das denkbar. Er ist nur durch die 
Verfassung gezwungen, seinen Einspruch formell gegen das ganze 
Gesetz zu richten, selbst wenn er bloß Abstriche oder Ergänzungen 
erzielen will (s. oben 8. 515). Würde etwa in solchem Falle der 
  
  
*” Ueber die Zulässigkeit erneuter Einbringung s. unten S. 524.
	        
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