Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Ersatz eintreten, oder auch daß das eine durch Anwendung eines 
andern durchkreuzt werden kann. Vergegenwärtigen wir uns noch 
einmal flüchtig die Hauptfälle. Der Reichsrat erhebt Einspruch 
gegen ein Gesetz, er einigt sich aber mit dem Reichstage, oder 
er zieht den Einspruch zurück; der Reichspräsident nimmt den Wider- 
spruch auf und legt sein Veto ein, oder ein Referendumsantrag 
geht gegen das Gesetz in seiner jetzigen Fassung vor (S. 518). 
Ein Volksbegehren droht zu scheitern, weil der ihm günstige 
Reichstagsbeschluß durch Einspruch des Reichsrats angefochten wird. 
und weil der Reichspräsident den Volksentscheid nicht anordnet: 
ein Referendumsantrag zwingt ihn dazu (8. 520 f.). Ein Einspruch 
des Reichsrats wird durch eine Zweidrittelmehrheit des Reichstags 
überrannt, der Reichspräsident ist entschlossen, das Gesetz zu 
verkünden; aber ein Referendumsantrag zwingt ihn zur Anordnung 
des Volksentscheids (S. 521 £.). Ein Volksbegehren ist vom Reichs- 
tage unverändert angenommen worden, der Volksentscheid hat 
folglich zu unterbleiben; aber ein Einspruch des Reiclhsrats oder 
eine freie Entschließung des Reichspräsidenten oder ein Referendums- 
antrag führt doch noch zur Volksabstimmung (S. 509, 514, 521). 
Es ist nun aber auch denkbar, daß jene drei Angriffsmittel 
— Veto des Präsidenten, Einspruch des Reichsrats, fakul- 
tatives Referendum — miteinander zusammentreffen. Das 
eine kommt dem anderen zu Hilfe, oder sie treten aus irgend- 
welchen Gründen, zufällig oder absichtlich, miteinander in Kon- 
kurrenz. Ich unterlasse es, die sämtlichen Verknüpfungen, die sich 
hier ausklügeln lassen, zu besprechen; das würde zu unfruchtbaren 
scholastischen Spitzfindigkeiten führen. Aber einige der denkbaren 
Kombinationen liegen so sehr im Bereiche des praktisch Möglichen, 
daß man nicht ganz an ihnen vorübergehen darf. Die Ent- 
scheidung der Fragen, die dabei auftauchen, ist nicht immer leicht. 
Die drei Angriffsmittel, von denen wir sprechen, laufen alle 
nach derselben Riehtung. Sie wollen das Zustandekommen eines 
Gesetzes in einer vom Reichstage beschlossenen Fassung verhindern.
	        
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