Enteignung, Beschlagnahme und Eintritt in
Lieferungsverträge.
Von
Dr. KURT BALL. juristischer Hilfsarbeiter beim Kreisausschub
Ratıbor.
Vorbemerkung: Die Abhandlung ist abgeschlossen Anfang Juni
1917. Die spätere Gesetzgebung hat die hier behandelten grundsätzlichen
Fragen nicht berührt. — Ich habe die hier auf Grund des geltenden Rechtes
aufgeworfenen Fragen vom gesetzgeberischen Standpunkt weiter zu ent-
wickeln gesuchtindem „EntwurfeinerReichsbeschlagnahme-
ordnung nebst Begründung“, welcher inzwischen im Archiv
für Strafrecht und Strafprozeß (Goltdammers Archiv) im 66. Bd.,
4.—6. Heft, S. 304 ff. erschienen ist.
I.
An zweierlei Vorräten hat der Staat ein besonderes Interesse:
an VolksbedarfundanKriegsbedarf. Volksbedarf sind
die Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel,
Heiz- und Leuchtstoffe. Kriegsbedarf ist alles, was zur Herstel-
lung von Kriegsmaterial dient.
Als das erste Mittel staatlicher Kriegswirtschaft — der Höchst-
preis — versagte, begann man mit der Bewirtschaftung der Vor-
räte des Volksbedarfs. Zuerst regelte man den letzten Teil
des Wirtschaftsvorgangs, den Verbrauch. Als auch dies
nicht genügte, schritt man zur eigentlichen „Bewirtschaftung“,