— 539 —
Art. 17 der bisherigen Verfassung — die Anweisung an die
nachgeordneten Organe, den Abdruck zu veranstalten. Verkün-
digung bedeutet also so viel wie „ Verkündigungsbefehl‘!!!, Daraus
ergibt sich, daß die beiden Akte der Ausfertigung und der Ver-
kündigung äußerlich zusammenfallen können. In der Ausferti-
gung kann der Verkündigungsbefehl enthalten sein. Aber wenn
LABAND behauptet, die Ausfertigung und der Verkündigungsbefehl
stünden in so untrennbarem Zusammenhange, daß sie tatsächlich
immer zusammenfielen, so trifft das jedenfalls für die heutige
Reichsverfassung nicht mehr zu. Diese behandelt Ausfertigung und
Verkündigung durchaus als getrennte Akte. Das zeigt sich
insbesondere darin, daß die Verfassung zwar für die Verkündi-
gung, aber nicht für die Ausfertigung eine Frist aufstellt (Art. 70).
und daß sie in Art. 72—76 nur von einer Aussetzung und von Hinder-
nissen der Verkündigung, nicht der Ausfertigung spricht. Allerdings
wird der Reichspräsident, da er mit diesen Hindernissen rechnen
muß, regelmäßig auch mit der Ausfertigung warten, bis er die
Gewißheit hat, daß er verkündigen lassen kann. Ist das der Fall,
dann wird in der Tat in der Ausfertigung auch der Verkündi-
gungsbefehl enthalten sein. Aber es ist durchaus denkbar, daß
der Präsident ausfertigt, ehe er jene Gewißheit hat. Hier kann
die Ausfertigung nach Lage der Sache nicht als Verkündigungs-
befehl, oder doch höchstens als bedingter, verstanden werden.
Für die Verkündigung hat nun die Verfassung eine Reihe
von Fristbestimmungen getroffen.
Die allgemeine Regel gibt der Art. 70. Darnach muß das
Gesetz binnen Monatsfrist verkündigt werden. Die Frist
läuft von dem Tage, an dem das Gesetz „verfassungsmäßig zustande
gekommen“ ist, also entweder vom Tage der Schlußabstimmung
im Reichstage oder vom Tage des Volksentscheids!!?. Die Ver-
—
.—
ı1l LABAND, a. a. O. S. 53.
ı12 Nicht etwa vom Tage der Ausfertigung! Das ist sehr wichtig.
Vgl. GIEseE S. 213.