Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Art. 17 der bisherigen Verfassung — die Anweisung an die 
nachgeordneten Organe, den Abdruck zu veranstalten. Verkün- 
digung bedeutet also so viel wie „ Verkündigungsbefehl‘!!!, Daraus 
ergibt sich, daß die beiden Akte der Ausfertigung und der Ver- 
kündigung äußerlich zusammenfallen können. In der Ausferti- 
gung kann der Verkündigungsbefehl enthalten sein. Aber wenn 
LABAND behauptet, die Ausfertigung und der Verkündigungsbefehl 
stünden in so untrennbarem Zusammenhange, daß sie tatsächlich 
immer zusammenfielen, so trifft das jedenfalls für die heutige 
Reichsverfassung nicht mehr zu. Diese behandelt Ausfertigung und 
Verkündigung durchaus als getrennte Akte. Das zeigt sich 
insbesondere darin, daß die Verfassung zwar für die Verkündi- 
gung, aber nicht für die Ausfertigung eine Frist aufstellt (Art. 70). 
und daß sie in Art. 72—76 nur von einer Aussetzung und von Hinder- 
nissen der Verkündigung, nicht der Ausfertigung spricht. Allerdings 
wird der Reichspräsident, da er mit diesen Hindernissen rechnen 
muß, regelmäßig auch mit der Ausfertigung warten, bis er die 
Gewißheit hat, daß er verkündigen lassen kann. Ist das der Fall, 
dann wird in der Tat in der Ausfertigung auch der Verkündi- 
gungsbefehl enthalten sein. Aber es ist durchaus denkbar, daß 
der Präsident ausfertigt, ehe er jene Gewißheit hat. Hier kann 
die Ausfertigung nach Lage der Sache nicht als Verkündigungs- 
befehl, oder doch höchstens als bedingter, verstanden werden. 
Für die Verkündigung hat nun die Verfassung eine Reihe 
von Fristbestimmungen getroffen. 
Die allgemeine Regel gibt der Art. 70. Darnach muß das 
Gesetz binnen Monatsfrist verkündigt werden. Die Frist 
läuft von dem Tage, an dem das Gesetz „verfassungsmäßig zustande 
gekommen“ ist, also entweder vom Tage der Schlußabstimmung 
im Reichstage oder vom Tage des Volksentscheids!!?. Die Ver- 
— 
.— 
ı1l LABAND, a. a. O. S. 53. 
ı12 Nicht etwa vom Tage der Ausfertigung! Das ist sehr wichtig. 
Vgl. GIEseE S. 213. 
 
	        
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