Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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kann nunmehr nur wieder im Wege der Gesetzgebung aufgehoben 
oder verändert werden. Die materielle Gesetzeskraft, d. h. die 
Verbindlichkeit des Gesetzes für die, die es angeht, beginnt, so- 
fern das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit dem vierzehnten 
Tage nach dem Ablaufe des Tags, an dem das Stück des Reichs- 
gesetzblatts, das es enthält, in der „Beichshauptstadt“ ausge- 
geben worden ist (Art. 71). Die neue Reichsverfassung bringt 
also hier gegenüber dem bisherigen Rechtszustande nichts Neues!"®, 
und wir können uns ersparen, auf Einzelheiten einzugehen. 
vo. 
Es bleibt uns übrig, mit einigen Worten den Weg der Gesetz- 
gebung bei Verfassungsänderungen zu besprechen. Wir 
können uns kurz fassen, da manche der hier einschlagenden Fragen 
schon im Vorhergehenden behandelt worden sind. 
Nach Art. 76 kann die Verfassung „im Wege der Gesetz- 
gebung“ geändert werden. Darin liegt zweierlei: Einmal, daß 
eine Aenderung der Verfassung auf dem Wege der Gesetzgebung 
zulässig ist, daß sich die Bedingungen für das Zustandekommen 
einer Verfassungsänderung in dem erschöpfen, was die Verfassung 
für das Zustandekommen eines Gesetzes festgesetzt hat. Es bedarf 
also, um die Verfassung zu ändern, keiner weiteren Maßnahmen, 
insbesondere keiner vorherigen Auflösung des Reichstags, keiner 
Einberufung einer Konstituante, keiner Einholung einer Zustimmung 
Dritter, etwa der Einzelstaaten. Auf der andern Seite ist aber 
der Weg der Gesetzgebung für eine Verfassungsänderung er- 
forderlich; er kann schlechterdings durch keinen andern Weg 
ersetzt werden. , 
Während dies alles ohne weiteres aus dem Wortlaute des 
Art. 76 folgt, so gibt dieser keinen unmittelbaren Anhalt für die 
116 Nur daß nicht Berlin, sondern die Reichshauptstadt als Ausgabeort 
des RGBl. genannt wird. Es könnte also durch Reichsgesetz ein anderer 
Ort als Berlin zur Reichshauptstadt erklärt werden.
	        
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