Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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rung ist schließlich für den Fall. vorgesehen, daß sie „auf Volks- 
begehren durch Volksentscheid“ beschlossen wird, 
Hier ist notwendig, daß sich die Mehrheit aller Stimmberechtigten 
des Volks für die Verfassungsänderung erklärt, wenn.sie als be- 
schlossen gelten soll (s. oben S. 501 £.).: Die Vorschrift bezieht sich nur 
auf das Volksbegehren im Sinne des Art. 73, Abs. 3, setzt demnach 
eine Volksinitiative voraus, deren Gegenstand vom Reichstage abge- 
lehnt oder verändert angenommen worden ist. Der Fall des Volksent- 
scheids beim fakultativen Referendum nach Art. 73, Abs. 2 wird nicht 
davon betroffen. Hat also der Reichstag ein Volksbegehren auf 
Verfassungsänderung angenommen und wird dieser Beschluß auf 
Antrag des Zwanzigstels dem Volksentscheide unterbreitet, so ist es 
möglich, daß das Volk die Verfassungsänderung mit einer geringeren 
als der im Art. 76 verlangten Mehrheit beschließt. Auch genügt 
die einfache Mehrheit der Abstimmenden, wenn der Volksentscheid 
durch ein Veto des Reichspräsidenten oder durch einen Einspruch 
des Reichsrats gegenüber einem Beschlusse des Reichstags auf 
Verfassungsänderung veranlaßt worden ist, vorausgesetzt nur, daß 
die im Art. 75 geforderte Stimmbeteiligung vorhanden ist. Der 
Grund für die verschiedene Behandlung der Fälle leuchtet ein. 
Wenn die Volksvertretung eine Verfassungsänderung will, so 
soll bei der Volksabstimmung die gewöhnliche Mehrheit der Ab- 
stimmenden genügen, un dem Parlamente gegenüber einer An- 
fechtung seines Beschlusses von dritter Seite zu Hilfe zu kom- 
men. Wenn dagegen die Volksvertretung die Verfassungsänderung 
nicht will, so soll nur die Mehrheit aller stimmberechtigten 
Bürger imstande sein, die Aenderung des Grundgesetzes über den 
Kopf des Parlaments hinweg herbeizuführen 2%. 
is: Vgl. Abg. Koca, Sitzg. der Nationalvers. v. 5. Juli 1919, Sten. B. 
S.,1346. — Abg. WALDSTEIN, Sitzg. v. 31. Juli 1919, Sten. B. S. 2157. 
mt mn
	        
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