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bestehenden Rechts diene, während hier ein solches Recht noch
nicht bestehe. Dagegen ist aber zu sagen, daß die Verwirklichung
des Einzelrechtes nur der Zweck, nicht die Voraussetzung ist,
daß die öffentlich-rechtliche Verstrickung ja auch zustande kommt,
wenn das behauptete Recht garnieht besteht, etwa wenn der An-
spruch bei Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen im
Arrestverfahren zu Unrecht glaubhaft gemacht ist. Dann ist
materiell ein Pfandrecht nicht entstanden, die staatliche Verstrik-
kung aber hat bestanden und hat ihre Wirkung ausgeübt °. Diese
Rechtsgestalten haben also die öffentlich-rechtliche Grundlage
gemein mit der Beschlagnahme der Kriegsverordnungen, aber da
sie die Verwertung, nicht die Erlangung des Gegenstandes an
sich, bezwecken und da sie zugunsten einer einzelnen Person er-
gehen, lassen sich ihre privatrechtlichen Folgen nicht für die Be-
schlagnahme der Kriegsverordnungen verwerten. Sie sind Ver-
äußerungsverbote im Sinne der 88 135, 136 BGB.
Die Beschlagnahme der Strafprozeßordnung — von Gegenstän-
den, die als Beweismittel dienen, der Einziehung unterliegen, des
Briefverkehrs — hat mit der Beschlagnahme der Kriegsverordnungen
gemein, daß sie weder die Verwirklichung das Recht eines Ein-
zelnen bezweckt noch zugunsten eines einzelnen ergeht. Aber sie
ist immer mit der tatsächlichen Wegnahme des Gegenstandes ver-
bunden und bietet sehon deshalb keine Vergleichspunkte zur Be-
schlagnahme der Kriegsverordnungen.
Es gibt im Rechtssystem noch eine Beschlagnahme, die der
Beschlagnahme der Kriegsverordnungen insofern näher steht, als
sie weder die Verwirklichung des Rechts eineg einzelnen bezweckt
noch zugunsten eines einzelnen ergeht, noch auch eine tatsäch-
liche Wegnahme zur Folge hat. Es ist die Beschlagnahme des
Vermögens eines abwesenden Beklagten zwecks Gestellung nach
8 332 StPO. Aber diese Beschlagnahme richtet sich gegen ein
® STEIN a. a. OÖ. Anm. Il 1 zu $ 803.