Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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ganzes Vermögen und ist in ihrem Zweck so abweichend, daß 
auch sie nicht verwertet werden kann. 
Die Wirkung der Beschlagnahme der Kriegsverordnungen 
muß also allein aus sich heraus festgestellt werden. 
IX. 
A. Die Beschlagnahme des Höchstpreisgesetzeshat 
gegenüber den anderen Beschlagnahmen das Besondere. daß sie 
eine Aufforderung zur Abgabe des Gegenstandes enthält. Sie will 
damit nur einen kurzen Uebergangszustand schaffen. Wo die 
Aufforderung die Sache erreicht, da soll sie bleiben, damit, wenn 
sie nicht binnen kurzer Zeit abgeliefert wird, die Enteignung er- 
folgt. Schon durch die Aufforderung wird die Sache jedem Ver- 
kehr entzogen. Alle rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie 
sind nichtig. In weiter Auslegung wird man auch alle Ver- 
pflichtungsgeschäfte, die über sie abgeschlossen werden, darunter 
begreifen dürfen. Auch einen Erwerb in gutem Glauben wird 
man nicht erkennen können, da es sich um eine öffentlich-recht- 
liche Beschränkung handelt. Er hätte auch insofern keinen Nutzen 
für den Erwerber, als ja das Verfahren der Enteignung und vor- 
ausgehenden Beschlagnahme ohne persönliche Voraussetzung 
(Weigerung zu verkaufen usw.) ergehen kann und ihm gegen- 
über einfach wiederholt werden könnte. Der sonstige Nutzen des 
Erwerbes in gutem Glauben — die Rechtslage des Erwerbes zu 
sichern — würde also doch ausbleiben. Die Auffassung, daß das 
Veräußerungsverbot sieh nur gegen denjenigen richtet, dem die 
Aufforderung zur Abgabe zugestellt worden ist, und der Erwerber 
deshalb rechtsgtültig weiter verfügen dürfe, ist nicht zu halten. 
Jede Verfügung über die Sache — nicht nur des Empfängers der 
Aufforderung — ist nichtig. 
Hier ist eine besondere Frage aufzuwerfen. Wenn trotz 
der Aufforderung zur Abgabe die Sache tatsäch- 
lichinandere Hände gekommen ist— gegen wen 
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