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ist die Enteignungsanordnung zu erlassen und
wem steht der Ersatzanspruch zu? Nach dem oben
Entwickelten ist sie gegen den zu richten, der tatsächlich den
Gewahrsam hat, also auch dann, wenn er ihn zu Unrecht erlangt
hat, und steht diesem der Ersatzanspruch zu. Es ist aber nicht
notwendig, daß diesem dann etwa noch einmal die vorgeschriebene
Aufforderung zur Abgabe zugestellt wird. Ist die Aufforderung
einmal erlassen und nicht befolgt, so folgt sofort die Enteignung.
Die im vorstebenden entwickelte Auffassung einer „absoluten
Nichtigkeit“ hat sich aus der Betrachtung des Höchstpreisge-
setzes allein ergeben. Inwieweit das Ergebnis etwa bei einer
zusammenfassenden Betrachtung mit den Beschlagnahmen der
anderen Verordnungen abzuändern ist, darüber vergleiche unten
zu C.
B. Die Konstruktion einer absoluten Nichtigkeit versagt bei
den Beschlagnahmen der Kriegsbedarfverordnung, der
Brotverordnung und all der ähnlichen Beschlagnahmen
welche sich über eine lange Zeit erstrecken. Damit ist die Unter-
suchung zu dem Punkte gekommen, dessen Schwierigkeiten bisher
kaum beachtet worden sind !", aber so groß sind, daß sie bei
einer ersten Bearbeitung kaum in ihrer ganzen Verworrenheit auf-
gedeckt, geschweige denn gelöst werden können.
Die gesetzlichen Vorschriften sind dieselben wie beim Höchst-
preisgesetz. Es kommt noch das Verbot der Veränderungen hinzu.
Aus ihnen könnte man also auch auf absolute Nichtigkeit aller
Geschäfte schließen. Aber man stelle sich die Folgen der ab-
soluten Nichtigkeit vor.
B hat dem A zur Zeit des Erlasses der Fahrradreifenbe-
10 Vgl. LEHMANN, Die Kriegsbeschlagnahme als Mittel der Organisation
der Rohstoft- und Lebensmittelversorgung, Jena 1916, S. 32 ff, HAGELBERG.
Die Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom.
24. Juni 1915 (RGBl. 357) in GrucHaoTs Beiträgen von 1916 S. 70 ff., insb.
S. 85—88.