— 69 —
schlagnahme sein Fahrrad geliehen: A dürfte es ihm nicht wieder
geben oder nur ohne die Reifen.
B hat dem A einen Posten Gummi verpfändet. Nach der
Beschlagnahme und Anmeldung wird die Schuld beglichen und
erlischt das Pfandrecht; jedoch darf A den Gummi nicht heraus-
geben. Für eine neue Schuld will B dem A den Gummi aber-
mals verpfänden; er soll sich nach der Abgabe aus der Ersatz-
forderung befriedigen: der Pfandvertrag wäre nichtig.
A verkauft sein Haus an B zur Zeit, als die messingnen
Öfentüren beschlagnahmt sind. Der ganze Hausverkauf oder
wenigstens der Teil, der die Ofentüren betrifft, wäre nichtig.
B hat dem A einen kupfernen Kessel auf Zeit vermietet.
Der Kessel steht bei A, als Beschlagnahme und Anzeigepflicht
eintreten. Später, aber bevor die Aufforderung zur Abgabe er-
geht. ist der Mietvertrag abgelaufen. A will den Kessel weiter
benutzen und will einen neuen Mietvertrag: mit B über ihn ab-
schließen. Der Mietvertrag wäre nichtig.
Diese Beispiele genügen schon, um zu zeigen, daß die An-
nahme absoluter Nichtigkeit aller Geschäfte zu unmöglichen Folge-
rungen führt und daß es auch nicht genügt, wenn man nur die
Verfügungen für zulässig hält, welche aus der Pflieht zur pfleg-
lichen Behandlung entspringen. Irgendwo muß eine andere Ab-
grenzung gefunden werden.
Zunächst wird man im Anschluß an den allgemeinen recht-
lichen Sprachgebrauch unter „Verfügungen“ alle Veränderungen
der dinglichen Rechtslage eines Gegenstandes zu verstehen haben;
diese sind also grundsätzlich nichtig. Wie weit man daneben
auch Veränderungen in der reinen Besitzlage und obligatorische
Verpflichtungen, die sich auf den Gegenstand beziehen, unter „Ver-
fügungen“ zu verstehen und mithin als nichtig zu betrachten hat,
kann sich nur aus dem Zweck der Beschlagnahme ergeben. Dieser
ist, die Gegenstände für den Kriegsbedarf sicherzustellen. Hat
also eine Sonderbeschlagnahme stattgefunden, so ist jede Besitz-