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veränderung unzulässig und jede Verpflichtung nichtig, die den
Zweck hat, die Sache aus dem Gewahrsam dessen zu bringen.
bei dem sie beschlagnahmt ist; ebenso bei einer allgemeinen Be-
schlagnahme, sobald der Gegenstand angemeldet ist. Von dem
Zeitpunkt der Meldepflicht wird man zu unterscheiden haben.
Kauf und jedes obligatorische Geschäft. welches ein verbotenes
dingliches Geschäft zum Gegenstande hat. ist auch hier nichtig.
dagegen ist die bloße Besitzübertragung infolge einer Verpflich-
tung hiezu (Rückgabe der geliehenen. oder verpfändeten Sache)
zulässig und sind ferner obligatorische Verpflichtungen, welche
nicht auf Aenderung der dinglichen Rechtslage gehen, zulässig.
Nach geschehener Anmeldung sind Besitzveränderungen nicht
mehr zulässig und obligatorische Verpflichtungen nur insoweit,
als sie keine Besitzveränderungen bezwecken (z. B. Weiterver-
mietung des Kupferkessels).
In einem Falle wird man weitergehend auch dingliche Ver-
fügungen für zulässig halten müssen: bei Sachen, die Bestandteil
oder Zubehör eines Grundstücks sind. Da ist die notwendige
Bindung durch die Beziehung zum Grundstück gegeben: mit
diesem können sie veräußert werden. — Die Klarstellung dieser
Rechtsverhältnisse und die Auffindung von Grundsätzen für die
Beurteilung der Rechtsgültigkeit von Rechtshandlungen bei der
Beschlagnahme wird die Aufgabe einer genauen Durchforschung
dieses Rechtsgebietes sein.
Für die Brotverordnung gilt dasselbe, was eben für die
Kriegsbedarfverordnung ausgeführt ist, und für beide sind Ver-
fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
ziehung den rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleichgestellt. Man
wird danach jede derartige Verfügung für nichtig halten müssen.
Das Oberlandesgericht Dresden !! hat allerdings eine Pfändung
beschlagnahmter Wolle für zulässig erklärt, weil die Wolle nicht
vollkommen dem Verkehr entzogen sei, sondern Verkäufe an die
11 Jur. Woch. 1916 S. 973.