Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 0% — 
veränderung unzulässig und jede Verpflichtung nichtig, die den 
Zweck hat, die Sache aus dem Gewahrsam dessen zu bringen. 
bei dem sie beschlagnahmt ist; ebenso bei einer allgemeinen Be- 
schlagnahme, sobald der Gegenstand angemeldet ist. Von dem 
Zeitpunkt der Meldepflicht wird man zu unterscheiden haben. 
Kauf und jedes obligatorische Geschäft. welches ein verbotenes 
dingliches Geschäft zum Gegenstande hat. ist auch hier nichtig. 
dagegen ist die bloße Besitzübertragung infolge einer Verpflich- 
tung hiezu (Rückgabe der geliehenen. oder verpfändeten Sache) 
zulässig und sind ferner obligatorische Verpflichtungen, welche 
nicht auf Aenderung der dinglichen Rechtslage gehen, zulässig. 
Nach geschehener Anmeldung sind Besitzveränderungen nicht 
mehr zulässig und obligatorische Verpflichtungen nur insoweit, 
als sie keine Besitzveränderungen bezwecken (z. B. Weiterver- 
mietung des Kupferkessels). 
In einem Falle wird man weitergehend auch dingliche Ver- 
fügungen für zulässig halten müssen: bei Sachen, die Bestandteil 
oder Zubehör eines Grundstücks sind. Da ist die notwendige 
Bindung durch die Beziehung zum Grundstück gegeben: mit 
diesem können sie veräußert werden. — Die Klarstellung dieser 
Rechtsverhältnisse und die Auffindung von Grundsätzen für die 
Beurteilung der Rechtsgültigkeit von Rechtshandlungen bei der 
Beschlagnahme wird die Aufgabe einer genauen Durchforschung 
dieses Rechtsgebietes sein. 
Für die Brotverordnung gilt dasselbe, was eben für die 
Kriegsbedarfverordnung ausgeführt ist, und für beide sind Ver- 
fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- 
ziehung den rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleichgestellt. Man 
wird danach jede derartige Verfügung für nichtig halten müssen. 
Das Oberlandesgericht Dresden !! hat allerdings eine Pfändung 
beschlagnahmter Wolle für zulässig erklärt, weil die Wolle nicht 
vollkommen dem Verkehr entzogen sei, sondern Verkäufe an die 
  
  
11 Jur. Woch. 1916 S. 973.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.