Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft und deren Kommissionäre zu- 
lässig sei. Das Pfandrecht könne also gemäß $ 825 ZPO. zur 
Verwertung führen. Dem ist aber mit Recht entgegengehalten 
worden ’?, das Pfandrecht könne gerade so gut in Gegensatz zu 
den Interessen des Kriegsbedarf treten, etwa durch Wegnahme 
der Gegenstände, und noch entscheidender: oft werde ein Teil 
der beschlagnahmten Gegenstände dem Besitzer im Interesse des 
Kriegsbedarfs oder Volksbedarfs zur Verarbeitung freigegeben; 
dann stehe dieser Verarbeitung das Pfandrecht im Wege. Man 
wird also volle Nichtigkeit aller Verfügungen im Wege der 
Juwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung anzunehmen haben. 
C. Wenn man, von den eben entwickelten Grundsätzen aus- 
gehend. nun noch einmal die Beschlagnahme des Höchstpreisge- 
setzes betrachtet. so wird man im Rahmen des Gesamtsystems 
die dort entwickelte Theorie der absoluten Nichtigkeit (oben A) 
nicht aufrecht erhalten können. Bei der Aehnlichkeit der wirt- 
schaftlichen Grundlagen und bei der fast wörtlichen Ueberein- 
stimmung der Verordnungen wird man auch für die Beschlag- 
nahme des Höchstpreisgesetzes die Einschränkung gelten Jassen, 
die wir oben (B) für die übrigen Beschlagnahmen entwickelt 
haben. Dies ist auch insofern von Bedeutung, als die Beschlag- 
nahme des Höchstpreisgesetzes zwar in der Regel nur ein kurzer 
Uebergangszustand ist, in Ausnahmefällen sich aber auch über 
einen längeren Zeitraum erstrecken kann (etwa wenn Vieh be- 
schlagnahmt und die Frist zur Abgabe auf eine besondere Ein- 
gabe um einige Monate z. B. bis zur Beendigung der Frühjahrs- 
bestellung verlängert worden ist). 
X, 
Eine Frage aus dem Recht der Beschlagnahme bedarf be- 
sonderer Behandlung. die Frage nach der Rechtsnatur der soge- 
nannten „freiwilligen Ablieferung“. 
12 GUNDLACH, Unpfändbarkeit von Gegenständen, die auf Grund der 
Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juli 1915 beschlagnahmt sind, in der Jur. Woch. 1916 S. 1101. 
 
	        
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