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übergang. Dasselbe gilt von der Gewährleistungspflicht.e Wer
die Bereifungen abgegeben hat, ist nicht der Gefahr ausgesetzt,
daß ihm gegenüber nachträglich Wandlung oder Minderung gel-
tend gemacht wird; die Klassifizierung bei der Annahme gilt.
Oeffentlich-rechtlicher Einschlag. Nur die Preisfestsetzurg bleibt
der Vereinbarung vorbehalten. In Wahrheit hat allerdings die
Annahmestelle meist ihre festen Tarife, nach denen sie den Preis
festsetzt. Aber da eine Pflicht zur Abgabe nicht besteht, so
braucht niemand abzugeben, der mit dem Preis nicht einverstanden
ist. Eine Abgabe mit späterer Festsetzung des Preises im Ver-
waltungswege gibt es nicht. Es ergibt sich somit, daß von den
privatrechtlichen Vorschriften über den Kauf nur die freie Preis-
vereinbarung Anwendung finden könnte, aber weder die Eigen-
tumsübertragung noch die Gewährleistungspflicht. Die Rechtsge-
stalt ist also Öffentlich-rechtlich aufzufassen. Neues Eigentum
wird von Staatswegen begründet, die alten Rechte erlöschen und
nur darin, daß eine Einigung über den Preis vorhergehen muß,
unterscheidet sich die „freiwillige“ Ablieferung von der Abgabe
auf Grund einer Aufforderung und Beschlagnahme des Höchst-
preisgesetzes. Bestätigt wird diese Auffassung auch dadurch, daß
im preußischen Enteignungsgesetz ($ 46) für den Fall einer frei-
willigen Abtretung des Eigentums innerhalb des Enteignungsver-
fahrens ausdrücklich das gleiche bestimmt ist.
Für die Beschlagnahme der Brotverordnung mit ihren zuge-
lassenen Verkäufen an die Reichsgetreidestelle.e den Kommunal-
verband und deren Kommissionäre ist die Rechtslage grundsätz-
lich dieselbe. Doch gibt es hier Pflichten zur Lieferung be-
stimmter Qualitäten und Gewährleistungen, für die aber nicht die
privatrechtlichen Kaufvorschriften, sondern die allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Reichsgetreidestelle maßgebend sind.