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XI.
Es bleibt noch die Natur der wirtschaftlich und
rechtlich verwandten Gestaltungen (oben IV Nr. 3
bis 6) zu untersuchen.
Der Beschluß der Gemeinde, daß Handel- und Gewerbe-
treibende verpflichtet sind, der Gemeinde ihre Vorräte
käuflich zu überlassen. ist ein merkwürdiges Gebilde.
Es sieht äußerjich aus wie die öffentlich-reehtliche Pflicht, einen
privatrechtlichen Vertrag zu schließen. Und möglich ist diese
Auffassung allerdings. Der Beschluß hätte dann nur die Folge,
daß bei einer Weigerung die Enteignung stattfinden könnte.
Würden aber entgegen dem Beschluß Vorräte trotzdem an andere
verkauft (etwa in großen Mengen nach auswärts). so wäre der
Verkauf wirksam. Käme auf Grund des Beschlusses ein Kauf-
vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und der Gemeinde mit
anschließender Uebereignung der Vorräte zustande, so könnte ein
Eigentümer verlorener oder gestohlener Gegenstände diese mit
gerichtlicher Klage von der Gemeinde zurückfordern, und könnte
ferner die Gemeinde wegen der Qualität der Ware Gewährlei-
stungsansprüche machen. Diese Auffassung ist möglich. Es
entspricht aber mehr dem öffentlich-rechtlichen Gehalt der Kriegs-
verordnungen und dem Interesse der Kriegswirtschaft, auch in
diesem Beschluß der Gemeinde trotz der unglücklichen Fassung
der Verordnung über Versorgungsregelung eine Beschlag-
nahme mit allen oben erwähnten Folgen und der Aufforderung
zur Abgabe zu sehen und daraus für die Eigentumsübertragung
und die Gewährleistung dieselben Forderungen zu ziehen, wie sie
oben für die Beschlagnahme (unter X) dargestellt sind. Man
könnte noch einwenden, daß Beschlagnahmen sonst nur von Be-
hörden angeordnet werden, aber da der Gemeindebeschluß hier
der Zustimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr be-
zeichneten Behörde bedarf, so ist auch dieses Bedenken hinfällig.