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bestand älterer Rechte natürlich nicht hinderlich war. Man
kann gegen den Grundsatz der Unveräußerlichkeit Bedenken er-
heben (D. VR. II, S. 88 f.; auch der Verfasser bröckelt nachher
ein bischen daran herum; vgl. hier unten zur „dritten Gruppe“).
Aber jedenfalls mit dieser Art von Schlußfolgerung ist er nicht
umzuwerfen. Dafür ist sie doch zu luftig. —
Bei der zweiten Gruppe, Abwehr gegen Dritte, han-
delt es sich vor allem um die Polizei der öffentlichen
Sache. Auch hier möchte der Verfasser die Besonderheit des
öffentlichen Eigentums beseitigen und verstärkt im Voraus die
Größe seines Erfolges durch die etwas willkürliche Behauptung:
ich legte gerade auf diesen Punkt „den größten Wert“. Was wird
hier eingewendet? Ich sage: die öffentliche Sache finde ihren
Rechtssehutz in Form der Polizei (D. VR. II, S. 124). Der Ver-
fasser entgegnet: die Wegepolizei sei in Preußen seit der Auf-
hebung der Staatsstraßen niemals vereinigt mit dem Wegeeigen-
tum und der Wegebaupflicht. Es gebe dort keinen einheitlichen
„Wegeherrn“* wie in Württemberg, der jede Störung selbst
durch obrigkeitliche Gewalt abwehren könnte (S. 472). Allein das
ist doch nur wieder der steifleinene Formalismus des wissenschaft-
lich wertlosen Preußischen Wegeverwaltungsschemas: Eigentum,
Wegebaupflicht, Polizei. Einen Wegeherrn in unserem Sinne als
das Subjekt des Stückes öffentlicher Verwaltung, das durch den
Weg geführt wird, dem dieser Weg zugehört als sein Unter-
nehmen, seine öffentliche Anstalt, gibt es allerdings auch in
Preußen: das ist die Ortsgemeinde, der Kreis, die Provinz. Daß
ihm, nach dem strengen preußischen Grundsatz, der alle Polizei-
gewalt als staatliche Angelegenheit angesehen haben will.
auch die Polizei der öffentlichen Sache nur im sog. übertragenen
Wirkungskreis zustehen kann (D. VR. II, S. 649 ff.), hindert nicht,
daß seine öffentliche Sache ausgestattet erscheint mit dem einer
solchen eigentümlichen Schutz: die verschiedenen öffentlichen Ver-
waltungen arbeiten hier zusammen. wie sonst auch. So sind z.B.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 1. 6