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bei den preußischen Gemeindeschulen die Lehrer als staatliche Be-
amte behandelt; die Schule gehört deshalb doch der Gemeinde
und sie ist die „Schulherrin“. Der Verfasser verspürt sehr wohl,
wie es hier steht; und macht sich den Einwurf: „es komme nicht
darauf an, wer zum Schützer berufen sei, sondern daß das Eigen-
tum am Wege nicht dem privatrechtlichen, sondern nur dem öffent-
lichen Schutze unterliege.*“ Das ist das gleiche, was ich, D. VR. Il,
S. 124, schrieb: es ändere nichts, daß die Polizei „manchmal von
der laufenden Verwaltung der Sache getrennt und besonderen
Stellen behördlicher Art übertreten sei“. Der Verfasser möchte
sich nur wieder herausziehen, durch die neue Wendung: „der
polizeiliche Schutz gilt nicht dem Eigentum, sondern dem öffent-
lichen Verkehr.“ Das sind Worte! Der öffentliche Verkehr
wird geschützt durch den Schutz der ihm dienenden Sache und
damit auch des Rechtes des Wegeherrn, der sie zu diesem Zweck
verwaltet und besitzt, zu Eigentum, zu Grunddienstbarkeit oder zu
bloßem Besitz ; die vom Verfasser verschmähten „theoretischen
Unterscheidungen“ sind natürlich auch hier nicht zu übersehen.
Die Polizei der öffentlichen Sache ist hier „der Schutz“ hatte
ich gesagt; „es bedarf keines weiteren; womit nicht ausgeschlossen
ıst, daß als besondere Zutaten allerlei Verfahrensarten, Rechts-
wege und zivilgerichtliche Zuständigkeiten doch noch beigefügt
werden“ (D. VR. II, S. 125). Von den letzteren habe ich dann
$36, N.3 u.4 gehandelt und sie, wie mir scheint, in vollen
Einklang mit meiner Lehre bringen können; der Verfasser, der
mich S.473 durch den Hinweis auf die Zuständigkeiten des „ordent-
lichen Richters“ widerlegen will, durfte an diesen Ausführungen
nicht so einfach vorbeigehen. Wie er außerdem noch glauben
kann, meiner Lehre damit beizukommen, daß über die Entschä-
digung für einen bei Grundstückszusammenlegung „eingeworfenen
Wegekörper“ ohne die Wegepolizeibehörde durch die Auseinander-
setzungsbehörde entschieden wird, ist mir unerfindlich. Dieser