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zeigen mag. Nebenbei sollen sie ergeben: „Die MAYERsche Lehre
versagt vollständig, wenn die Verhältnisse sich verwickeln“ (S. 474).
Vielleicht beweisen sie auch was anderes.
Das erste Beispiel solcher Verwickelungen ist für uns keine.
Ein Grundstück im Sinne des Gesetzes, meint der Verfasser,
ist ein Teil der Erdoberfläche, weleher ‚im Flurbuche eine
besondere Nummer hat.“ Nach GBO. $2 kann man nur
an so numerierten „Parzellen“ Eigentum erwerben. Ein öffent-
licher Weg kann aber möglicherweise tatsächlich nur einen Strei-
fen dieses Grundstückes einnehmen. Bedeutete er also öffentliches
Eigentum, „so müßte ein und dasselbe Grundstück in räum-
licher Trennung teils in öffentlichem, teils in bürgerlichem Eigen-
tum stehen. Das ist unmöglich“. Warum? Weil der heilige
Bureaukratius nicht von seiner Flurbuchnummer loskommt. Jeder-
mann kennt aber doch die wüstliegenden Dreiecke, die längs un-
seren Bahnkörpern da und dort übrig geblieben sind. Ist der
Bahnkörper etwa keine öffentliche Sache, so lange er nicht durch
eine besondere Nummer von jenen unterschieden worden ist? Für
das bürgerliche Recht mag das Grundbuch vielleicht derartige
Doktorfragen liefern. Aber für die öffentliche Sache hat ja das
ganze Grundbuchrecht nicht diese formale Bedeutung. Vgl. D.
VR.IL, 8.119. In Arch. £. öfl. R. XVL S.80 ff. habe ich das
Bild eines Bahnhofgeländes gezeichnet mit seiner rechtlichen Dop-
pelfarbigkeit. Nur wer im Dunstkreise der alten Fiskuslehre lebt,
hat hier das Gefühl von Verwicklungen und von einem Versagen
der gewöhnten Ordnung. Es ist also gerade umgekehrt, als wie
der Verfasser meint. —
Das zweite Beispiel böte nach ihm der öffentliche Weg,
der „über eine Eisfläche führen kann“ (S. 475). Man könne
nun den Fall setzen, „daß der Boden unter dem Eise, der
Grund des Sees oder das Bett des Flußes dem .‚Wegebaupflichtigen
gehört“, also die Voraussetzungen eines „öffentlichen Eigentums“
gegeben wären; das hätte notwendig zur Folge, daß der Seeboden