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im Sommer oder bei Nacht veräußert werden könnte, aber nicht
bei Tage, solange das Eis hält“ (er meint natürlich das Umge-
kehrte). Ein solcher von Tag zu Tag wechselnder Rechtszustand
wäre aber offenbar eine Unmöglichkeit, — also! Es wird aber
meines Erachtens doch zunächst eine Unterscheidung gemacht
werden müssen. Ein solcher „Eisweg“ ist denkbar bei öffent-
lichen Gewässern mit Schiffahrtsverkehr. Seen, Strömen.
Meeresteilen. Hier kann ein „Eisweg“ die durch das Eis gesperrte
Schiffahrt ersetzen als eine andere Art von Verkehrsweg. In die-
sem eigentlichen und Hauptfall bietet sich für uns keineswegs ein
solcher vernunftwidrig rascher Wechsel: der Staat bleibt natürlich
ganz ruhig und stetig im öffentlichen Eigentum seines Gewässers,
das auch immer gleichmäßig privatrechtlicher Veräußerung unzu-
gänglich bleibt, mag die oberste Schicht des dazu gehörigen Was-
sers gerade gefroren sein oder nicht. Wenn der Verfasser von
seiner anderen Grundauffassung aus hier eine Schwierigkeit für
den ruhigen Bestand des Eigentums empfindet, so darf er des-
halb nicht behaupten wollen, unsere Lehre versage. — Der
andere Fall, daß ein Privatgewässer (ein „Wasserlauf
zweiter Ordnung‘) einen öffentlichen Eisweg zu tragen hätte,
wird wohl nicht leicht praktisch werden; ein durch den Frost
gestörter und notdürftig zu ersetzender öffentlicher Verkehrs-
weg liegt ja nicht vor. Wenn man die Leute hier Schlitten fahren
und Schlittschuh laufen läßt, vielleicht auch sicherheitspolizeiliche
Maßregeln trifft, damit kein Unglück geschieht, so gibt das
alles noch keinen den öffentlichen Verkehrsweg kennzeichnenden
Gemeingebrauch. Wir könnten also von diesem Fall absehen.
Sollte er gleichwohl vorkommen, der (jemeindeweiher z. B. zur
Frostzeit wirklich nach dem Rechte öffentlicher Gemeindewege
behandelt werden, so würde das allerdings vielleicht einen stän-
digen Wechsel des rechtlichen Zustandes bedeuten können — aber
nicht bloß einen Wechsel zwischen öffentlichem und privatrecht-
lichem Eigentum nach unserer Lehre: einen rechtlichen Unter-