Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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im Sommer oder bei Nacht veräußert werden könnte, aber nicht 
bei Tage, solange das Eis hält“ (er meint natürlich das Umge- 
kehrte). Ein solcher von Tag zu Tag wechselnder Rechtszustand 
wäre aber offenbar eine Unmöglichkeit, — also! Es wird aber 
meines Erachtens doch zunächst eine Unterscheidung gemacht 
werden müssen. Ein solcher „Eisweg“ ist denkbar bei öffent- 
lichen Gewässern mit Schiffahrtsverkehr. Seen, Strömen. 
Meeresteilen. Hier kann ein „Eisweg“ die durch das Eis gesperrte 
Schiffahrt ersetzen als eine andere Art von Verkehrsweg. In die- 
sem eigentlichen und Hauptfall bietet sich für uns keineswegs ein 
solcher vernunftwidrig rascher Wechsel: der Staat bleibt natürlich 
ganz ruhig und stetig im öffentlichen Eigentum seines Gewässers, 
das auch immer gleichmäßig privatrechtlicher Veräußerung unzu- 
gänglich bleibt, mag die oberste Schicht des dazu gehörigen Was- 
sers gerade gefroren sein oder nicht. Wenn der Verfasser von 
seiner anderen Grundauffassung aus hier eine Schwierigkeit für 
den ruhigen Bestand des Eigentums empfindet, so darf er des- 
halb nicht behaupten wollen, unsere Lehre versage. — Der 
andere Fall, daß ein Privatgewässer (ein „Wasserlauf 
zweiter Ordnung‘) einen öffentlichen Eisweg zu tragen hätte, 
wird wohl nicht leicht praktisch werden; ein durch den Frost 
gestörter und notdürftig zu ersetzender öffentlicher Verkehrs- 
weg liegt ja nicht vor. Wenn man die Leute hier Schlitten fahren 
und Schlittschuh laufen läßt, vielleicht auch sicherheitspolizeiliche 
Maßregeln trifft, damit kein Unglück geschieht, so gibt das 
alles noch keinen den öffentlichen Verkehrsweg kennzeichnenden 
Gemeingebrauch. Wir könnten also von diesem Fall absehen. 
Sollte er gleichwohl vorkommen, der (jemeindeweiher z. B. zur 
Frostzeit wirklich nach dem Rechte öffentlicher Gemeindewege 
behandelt werden, so würde das allerdings vielleicht einen stän- 
digen Wechsel des rechtlichen Zustandes bedeuten können — aber 
nicht bloß einen Wechsel zwischen öffentlichem und privatrecht- 
lichem Eigentum nach unserer Lehre: einen rechtlichen Unter-
	        
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