Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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schied macht das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen 
Weges für das betreffende Grundstück doch auch nach dem Ver- 
fasser, mag er das eine Beschränkung des Eigentums nennen oder 
eine Belastung mit dem Gemeingebrauch. Ist das eine widersinnig, 
so ist es andere auch. Wir hätten uns gegenseitig nichts vorzu- 
werfen. — 
Die dritte Art von Verwicklungen:- soll sich dann bieten, 
wenn das öffentliche Eigentum in der Senkrechten sich 
abgrenzen möchte. Hier macht dem Verfasser wieder die unver- 
brüchliche Einheit der Flurbuchnummer zu schaffen. Eine Brücke 
führt den öffentlichen Weg „über einen Einschnitt, einen Fluß 
oder eine Bahn, die einem anderen gehört“; dann „könnte man an 
öffentliches Eigentum denken“. Man könnte aber vielmehr an 
zweierlei Öffentliches Eigentum denken, eins unten, eins oben. 
Ich habe die Frage in Arch. f. öff. R. XVI, S. 224 ff. behandelt. 
Dort würde der Verfasser erfahren haben, daß sie bei meiner Auf- 
fassung von der öffentlichen Sache keine Schwierigkeiten bereitet. 
Er setzt aber weiter den Fall, daß der überbrückte Grund nicht 
selber wieder einen fremden Verkehrsweg trägt, sondern „die Ranı- 
pen mit dem Einschnitte zu einem einzigen Grundstück gehören, 
das im Eigentum des „Brückenbaupflichtigen “ (also des Herren des 
überführten Weges) steht“; dann hätte dieser nach meiner Lehre, 
meint der Verfasser vorwurfsvoll, „ein Eigentum, das‘ unten bür- 
gerlich, oben öffentlich wäre“. Wir würden nicht sagen „ein 
Eigentum“; denn es sind doch zweierlei Sachen hier zu unter- 
scheiden, eine öffentliche oben und eine privatwirtschaftliche unten, 
die eben deshalb nach zweierlei Recht zu beurteilen sind. Der 
Verfasser will zu verstehen geben, daß dieses ein Nonsens wäre 
wegen des „einzigen Grundstückes“, indem eben unten und oben 
nicht geschieden werden könnten. Aber wenn die Gemeinde ihr 
Schulhaus mit einem kräftigen Erker in ihre Straße vorspringen 
läßt, dann ist an dieser Stelle doch auch unten ihr öffentliches 
Eigentum, oben ihr privatrechtliches — warum denn nicht?
	        
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