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schied macht das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen
Weges für das betreffende Grundstück doch auch nach dem Ver-
fasser, mag er das eine Beschränkung des Eigentums nennen oder
eine Belastung mit dem Gemeingebrauch. Ist das eine widersinnig,
so ist es andere auch. Wir hätten uns gegenseitig nichts vorzu-
werfen. —
Die dritte Art von Verwicklungen:- soll sich dann bieten,
wenn das öffentliche Eigentum in der Senkrechten sich
abgrenzen möchte. Hier macht dem Verfasser wieder die unver-
brüchliche Einheit der Flurbuchnummer zu schaffen. Eine Brücke
führt den öffentlichen Weg „über einen Einschnitt, einen Fluß
oder eine Bahn, die einem anderen gehört“; dann „könnte man an
öffentliches Eigentum denken“. Man könnte aber vielmehr an
zweierlei Öffentliches Eigentum denken, eins unten, eins oben.
Ich habe die Frage in Arch. f. öff. R. XVI, S. 224 ff. behandelt.
Dort würde der Verfasser erfahren haben, daß sie bei meiner Auf-
fassung von der öffentlichen Sache keine Schwierigkeiten bereitet.
Er setzt aber weiter den Fall, daß der überbrückte Grund nicht
selber wieder einen fremden Verkehrsweg trägt, sondern „die Ranı-
pen mit dem Einschnitte zu einem einzigen Grundstück gehören,
das im Eigentum des „Brückenbaupflichtigen “ (also des Herren des
überführten Weges) steht“; dann hätte dieser nach meiner Lehre,
meint der Verfasser vorwurfsvoll, „ein Eigentum, das‘ unten bür-
gerlich, oben öffentlich wäre“. Wir würden nicht sagen „ein
Eigentum“; denn es sind doch zweierlei Sachen hier zu unter-
scheiden, eine öffentliche oben und eine privatwirtschaftliche unten,
die eben deshalb nach zweierlei Recht zu beurteilen sind. Der
Verfasser will zu verstehen geben, daß dieses ein Nonsens wäre
wegen des „einzigen Grundstückes“, indem eben unten und oben
nicht geschieden werden könnten. Aber wenn die Gemeinde ihr
Schulhaus mit einem kräftigen Erker in ihre Straße vorspringen
läßt, dann ist an dieser Stelle doch auch unten ihr öffentliches
Eigentum, oben ihr privatrechtliches — warum denn nicht?