Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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wart. Und auch ibn beschäftigt die heute so brennende Frage: wie grenzt 
man die Befugnisse des berufständischen und des politischen Parlaments 
gegeneinander ab und sind beide überhaupt nebeneinander lebensfähig? 
Alle diese Fragen sind ja heute durch die Revolution und das Aufsteigen 
des vierten Standes zum Anteil an der politischen Macht nur noch ver- 
wickelter geworden. 
Der letzte Aufsatz „Die Gegenzeichnung und ihre Folgen“ behandelt 
diese Frage für die Staatsform des Konstitutionalismus. Aber diese grund- 
sätzlichen Erörterungen sind natürlich auch für die parlamentarische Re- 
gierungsform von größter Bedeutung. So vertritt z. B. BınDInG (S. 403) 
die Ansicht, der neuernannte Minister dürfe seine Ernennung selbst kontra- 
signieren. Aber diese Gegenzeichnung sei nichtig, wenn der Minister ver- 
fassungsmäßig zum Minister nicht ernannt werden dürfte. Nach der neuen 
Reichsverfassung fließt nun aber beides ineinander. Nach Art. 50, 53 be- 
darf die Ernennung der Reichsminister durch den Reichspräsidenten der 
Gegenzeichnung. Man wird nun zunächst zweifelhaft sein können, ob diese 
Gegenzeichnung durch den Neuernannten selbst geschehen kann, falls sich 
etwa der ınit der Reichstagsmehrheit gehende bisherige Reichskanzler 
weigern sollte die Gegenzeichnung zu vollziehen. Aber gibt man das auch 
zu, so wäre auch nach BINDInGs Ansicht diese Gegenzeichnung nichtig, 
falls der Reichspräsident einen Minister ernennen will, von dem er weiß, 
daß er nicht das nach Art. 54 RV. zu seiner Amtsführung erforderliche 
Vertrauen des Reichstags hat. Daß dadurch das Auflösungsrecht des Reichs- 
präsidenten illusorisch wird, ist nur die notwendige Konsequenz der Tat- 
sache, daß man den Reichspräsidenten für diesen Fall nicht von der Gegen- 
zeichnungspflicht befreit hat. 
So führen viele Brücken von den Ausführungen BINDINGs zu den heute 
besonders brennenden Problemen. 
Und gerade diese Zwischenstellung gibt dem Buche seinen Wert. So 
erscheint es besonders geeignet, die akademische Jugend in die Probleme 
staatsrechtlichen Denkens einzuführen. 
Koellreutter. 
Heinrich Triepel, Die Reichsaufsicht. Untersuchungen zum Staatsrecht 
des Deutschen Reiches. Berlin 1917, XX + 734 8. 
Der Berichterstatter hat die Besprechung in einem so vorgerückten 
Zeitpunkte übernommen, daß eine Gedenkfeier eher am Platze wäre als 
eine eingehende Auseinandersetzung mit dem großangelegten Werke 
TRIEPELs, das heute keiner Einführung mehr bedarf und seinen Weg längst 
von selbst genommen hat. Die beste Würdigung, die dem Buche heute 
gezollt werden kann, scheint mir ein Rückblick auf diesen Weg und den 
unverkennbaren Erfolg, den TRIEPEL seither zu verzeichnen hatte, obwohl
	        
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