Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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von da an als vereinigt auf Grund des Hamburger Vergleiches zu 
gelten hätten. Friedrich Franz IV. hat nun als Landesverweser 
die Regentschaft in Mecklenburg-Strelitz geführt und sich nie- 
mals als etwas anderes bezeichnet. Mit Recht sagt PILOTY, der 
den Verzicht an sich als wirksam behandelt, in seinem Gutachten: 
„Seine Regentschaft hinterher in eine großherzogliche Regierung 
umzudeuten, würde eine Ueberfiktion von geradezu grotesker Art 
sein. Dies um so mehr, als die Umdeutung nur möglich wäre 
von einem Zeitpunkte an, an dem er weder Großherzog noch Lan- 
desverweser mehr sein konnte. Die Fiktion, daß man nicht Herr- 
scher war in einer Zeit, in der man es nach der Art der bezeich- 
neten Staatsform hätte sein können, ist erträglich und vernünftig, 
die Fiktion aber, daß man Herrscher gewesen sei, ist an sich 
unvernünftig und ganz unerträglich, wenn man in derselben Zeit 
Landesverweser war, und vollends unsinnig, wenn die Fiktion 
erst eintreten soll zu einer Zeit, in der es weder Herrscher noch Lan- 
desverweser mehr gab, weil die monarchische Staatsform inzwischen 
zu bestehen aufgehört hat.“ Die Vereinigung beider Mecklenburg 
auf Grund des Hamburger Vergleiches ist also nicht erfolgt, und 
da jetzt beide Länder eigene Verfassungen und getrennte Land- 
tage haben, ist nunmehr auch die frühere Realunion aufgehoben. 
Für die letzte Zeit der Monarchie aber hätte, wenn nicht Karl 
Michael als Fürst des Landes angesehen werden könne, das da- 
malige Staatsrecht das Vorhandensein eines Interregnums an- 
nehmen müssen. Richtiger aber ist nach den vorgehenden Aus- 
führungen anzuerkennen, daß Karl Michael vom 23. Februar 
bis 16. November 1918 Großherzog von Mecklenburg- 
Strelitz gewesen ist. 
Aus diesem Satze ergeben sich freilich zur Zeit keine poli- 
tischen Folgen mehr. Wohl aber hat er für die finanzielle Aus- 
einandersetzung zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Strelitz und 
dem Fürstenhause Wiehtigkeit. In Mecklenburg hat eine Aus- 
einandersetzung des Staates und des Fürstenhauses über das Do- 
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