Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gehen auf die weiteren höchst verwickelten Rechtsfragen fehlt 
hier der Raum. Eine juristische zweifelsfreie Beantwortung ist 
auch als unmöglich anzusehen, so daß die gütliche Vereinbarung 
der einzig richtige Weg zur Erledigung ist. Notfalls kann aber 
auch durch die staatliche Gesetzgebung die Auseinandersetzung 
herbeigeführt werden, s. MEYER-ANSCHÜTZ, Staatsrecht 8 94 
S. 322.
	        
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