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Staatsregierung trat auch in eingehende Beratung über ein ent-
sprechendes gesetzgeberisches Vorgehen ein, ohne zu einem greif-
baren Ergebnis zu gelangen. Inzwischen begann aber die Gerichts-
praxis Stetigkeit anzunehmen, in vielen Fragen glichen sich die
zuerst zahlreichen Meinungsverschiedenheiten der Kommentatoren
aus und es griff mehr und mehr Vertrauen zu dem materiell-
rechtlichen Teile des Gesetzes bei den von seiner Anwendung Be-
troffenen Platz.
Ueberblickt man heute rückschauend die Entwickelung seiner
Auslegung und deren Ergebnis, so wird man erkennen, daß einer-
seits der schwer zu behandelnde neue Stoff Mißgriffe nicht ver-
meiden ließ, andererseits der Gesetzgeber weise handelte, wenn
er sich bei der Regelung der Entschädigungsfragen nicht in Einzel-
heiten erging, die doch nicht erschöpfend hätten sein können,
sondern sich auf die Festlegung einiger klar, knapp und scharf
gefaßter allgemeiner Grundsätze beschränkte. Der Rechtszustand
ist infolgedessen heute der, daß das Gesetz in Verbindung mit
der umfassenden Auslegung des Reichsgerichts einen Schlüssel
bietet, der alle Tore der Erkenntnis des gesetzgeberischen Willens
in bezug auf das materielle Enteignungsrecht erschließt.
Dagegen war der Stein des Anstoßes, den man in den Vor-
schriften über das Verfahren fand, bis zu Beginn des Welt-
krieges nicht aus dem Wege geräumt. Von Anfang an waren
lebhaft bemängelt die Umständlichkeit und die Langwierigkeit
der Durchführung der Enteignung, deren Grund einmal in der
Verteilung des Verfahrens auf vier in sich geschlossene Ab-
schnitte — vorläufige Planfeststellung, endgültige Planfeststellung,
Entschädigungsfeststellung und Vollziehung der Enteignung —,
andererseits in der wechselnden Zuständigkeit zweier Behörden
— Regierungspräsident und Bezirksausschu& — gefunden wurde.
Die erwähnte Gliederung des Verfahrens hielten die Gesetz-
geber für notwendig, um bei dem schwerwiegenden Eingriffe in
das Privateigentum den Interessen des Grundbesitzers und der