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Realberechtigten nach allen Seiten hin einen möglichst umfassen-
den Schutz zuteil werden zu lassen. Diese Absicht ist zwar durch
das Gesetz verwirklicht, darüber hinaus aber den Betroffenen in
mehrfacher Hinsicht die Möglichkeit gegeben, das ohnehin schwer-
fällige Verfahren in Verfolgung eigennütziger Interessen weiter
in die Länge zu ziehen. Denn abgesehen von der Vollziehung
der Enteignung stehen den Beteiligten gegen jede .der einen Ab-
schnitt absehließenden Entscheidungen Rechtsmittel zur Ver-
fügung, und es kann, mit Ausnahme der Enteignung im Dring-
lichkeitsfalle, mit dem folgenden Teile des Verfahrens nicht eher
begonnen werden, als bis der voraufgegangene rechtskräftig ab-
geschlossen ist. Nach $ 1 des Gesetzes erfolgt aber die Ent-
eignung „nur aus Gründen des öffentlichen Wohls“, denen das
Privatinteresse nachsteht. Das öffentliche Wohl, zu dessen Ver-
wirklichung jeweils das Enteignungsrecht verliehen ist, erfordert,
daß das in das Unternehmen gesteckte Kapital möglichst bald im
Interesse der Allgemeinheit nutzbar gemacht wird. Die hierauf
hinzielenden Bestrebungen des Unternehmers können die Eigen-
tümer und die Realberechtigten aber erheblich erschweren oder
vereiteln, wenn sie in jedem Stadium des Verfahrens von den
ihnen durch das Gesetz gebotenen Rechtsmitteln Gebrauch machen,
um den Unternehmer zur Nachgiebigkeit gegen ihre übermäßigen
Forderungen unter Verzieht auf die Enteignung zu zwingen. Der
Erkenntnis, daß auf diese Weise vom Gesetzgeber das öffentliche
Wohl zugunsten der Einzelinteressen zurückgestellt worden ist,
hat sich die Staatsregierung nicht verschlossen, bis zu Beginn
des Weltkrieges aber nicht den Weg zur Abhilfe gefunden.
Ebensowenig hatte sie sich trotz besserer Einsicht und ent-
sprechender eingehender Beratung entschließen können, die oben
erwähnte geteilte Zuständigkeit von Regierungspräsident und
Bezirksausschuß zu beseitigen. Diese Teilung kannte das Ent-
eignungsgesetz ursprünglich nicht, vielmehr war das ganze Ver-
fahren den damaligen Bezirksregierungen überwiesen. Erst bei