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Die Verordnung schaltet den Bezirksausschuß vollständig aus
und setzt überall an seine Stelle den Reg:erungspräsidenten, in
dessen Hand somit das Verfahren von Anfang bis zu Einde ver-
einigt ist. Die vorläufige Planfeststellung ist beseitigt und die
— nach dem Gesetz endgültige — Planfeststellung mit der Ent-
schädigungsfeststellung und der Vollziehung der Enteignung ver-
bunden. Ferner ist dem Regierungspräsidenten die Befugnis über-
tragen, den Unternehmer jederzeit, auch schon vor Einleitung des
Enteignungsverfahrens und unabhängig von diesem, vorläufig ın
den Besitz des erforderlichen Geländes einzuweisen. Durch die
vorerwähnte Ergänzungsverordnung vom 27. März 1915 ist der
Regierungspräsident ferner ermächtigt, einem vom Verfahren be-
troffenen Kriegsteilnehhmer, der ohne Vertreter ist, jederzeit einen
solchen zur Wahrnehmung der Interessen des Kriegsteilnehmers
zu bestellen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat auf
Grund der ihm durch die Verordnung erteilten Ermächtigung
unter dem 21. September 1914 Ausführungsbestimmungen er-
lassen, die die Verordnung in zweckmäßiger Weise ergänzen.
Soweit bekannt, hat sich das neue Verfahren nach überein-
stimmender Ansicht aller an seiner Durchführung beteiligten Be-
hörden, sowohl der Regierungspräsidenten als der mit dem Ent-
eignungsrechte ausgestatteten Verwaltungen, durchaus bewährt.
Darauf weist auch der Umstand hin, daß das Anwendungsgebiet
der Verordnung durch spätere gesetzliche Bestimmungen erheb-
lich erweitert worden ist. So bestimmt das preußische Wohnungs-
gesetz vom 28. März 1918 (GS. S. 23) im Art. 2, daß die Ent-
eignung des für Mittel- und Kleinwohnungen erforderlichen Ge-
ländes nach den Vorschriften dieser Verordnung zu erfolgen hat.
Das Verfahren ist ferner durch die Verordnung vom 10. April
1918 (GS. S. 41) auf bergrechtliche Enteignungen erstreckt. Ebenso
findet es nach der Verordnung vom 11. Dezember 1918 (GS. S. 197)
‚auf die von dem Demobilmachungskommissar zum Zwecke der
Ausführung von Notstandsarbeiten angeordneten Enteignungen