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Anwendung. Sie hat auch Geltung bei der Regelung des gesetz-
lichen Vorkaufsrechtes des Staates an land- und forstwirtschaft-
lichen Besitzungen nach $ 6 der Verordnung vom 23. Dezember
1918 (GS. S. 3), und kann ebenso nach $$ 3 und 15 der Reichs-
verordnung vom 29. Januar 1919 (RGBl. S. 115) bei der Ent-
eignung zur Beschaffung von Siedlungsland angewendet werden.
Aus allem ergibt sich, daß der Krieg, wie in so manche
andere Rechtseinrichtungen, auch in das Verfahren des Preuß.
Einteignungsgesetzes so empfindlich eingegriffen hat, daß es mehr
als brüchig geworden und sein Ersatz durch das neue Verfahren
angezeigt ist. Die Annahme geht deshalb wohl nicht fehl, daß
— sofern nicht das Enteignungsrecht durch das Reich einheitlich
geregelt werden sollte — das Preuß. Enteignungsgesetz in naher
Zeit in einer der Enteignungsnotverordnung entsprechenden Weise
abgeändert werden wird. Dabei wird folgendes in Betracht
kommen.
Der Entwurf jedes größeren, mit dem Enteignungsrechte aus-
gestatteten Unternehmens bedarf mit Rücksicht auf seinen Ein-
griff in irgendwelche öffentlichen Interessen — Wege-, Vorflut-,
Eisenbahn-, Gas-, Wasserleitung-, Telegraphen-, Starkstrom-
u. dgl. Anlagen stets der Prüfung der Landespolizeibehörde, also
des Regierungspräsidenten. Mit Rücksicht auf die Ueberein-
stimmung des Zweckes und wesentlichsten Gegenstandes dieser
Prüfung wurde sie bisher auf Antrag des Unternehmers stets mit
der vorläufigen Planfeststellung verbunden, in Anbetracht der
SS 14 und 15 des Enteignungsgesetzes aber auf die zum Schutze
der benachbarten Grundstücke erforderlichen Anlagen ausgedehnt.
Aus diesen oder ähnlichen Erwägungen hat wohl auch die oben
erwähnte Verordnung vom 11. Dezember 1918 (GS. S. 197) in
Ziffer 2c die vorläufige Planfeststellung wieder eingeführt.
Soll diese Prüfung des Bauentwurfes durch den Regierungs-
präsidenten ihrem Zwecke vollständig genügen, so macht sie bei
größeren Unternehmungen stets die Auslegung des Planes, öffent-