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liche Ladung aller Beteiligten und Verhandlung mit ihnen über
ihre etwaigen Einwendungen notwendig. Erschöpft diese Ver-
handlung ihren Gegenstand, so bildet die nunmehr die landes-
polizeiliche Entscheidung und die Planfeststellung umfassende,
mit der Aufsichtsbeschwerde anfechtbare Anordnung des Regie-
rungspräsidenten eine derartige Grundlage für die Durchführung
der Enteignung, daß es bezüglich der Hauptanlage — insbe-
sondere ihrer Linienführung — und der Nebenanlagen einer aber-
maligen umfassenden Prüfung und Feststellung des Planes nicht
bedarf. Es genügt, wenn bei der erforderlich werdenden Durch-
führung der Enteignung die nunmehr nur noch verbliebene Fest-
stellung des einzelnen Gegenstandes nach Größe, Begrenzung, Art
und Umfang der Realberechtigung oder Beschränkung in Ver-
bindung mit der Entschädigungsfeststellung erfolgt, dem Regie-
rungspräsidenten aber die Befugnis gegeben wird, in geeigneten
Fällen auf Antrag eines Beteiligten diese besondere Planfest-
stellung der Entschädigungsfeststellung voraufgehen zu lassen,
in allen Fällen aber je einen getrennten Beschluß über diese
Planfeststellung und über die Entschädigungsfeststellung zu fassen.
Das letztere wird sich meistens schon deshalb empfehlen, weil
gegen die Entscheidung über die Planfeststellung das Rechts-
mittel der Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten,
gegen die Entschädigungsfeststellung der Rechtsweg gegeben ist,
und der Beschwerdebescheid des Ministers den Plan in einer die
Eintschädigungsfeststellung beeinflussenden Weise ändern kann.
Diese Trennung ist übrigens bereits in den oben erwähnten Aus-
führungsbestimmungen zur Enteignungsnotverordnung insofern
vorgesehen, als bei zeitraubender Ermittelung der Fntschädigung
der Plan auf Antrag des Unternehmers vorab festzustellen ist
und die Entschädigungsfeststellung durch einen besonderen Beschluß
zu erfolgen hat.
Nach dem Obigen würde also an Stelle der bisherigen vor-
läufigen Planfeststellung eine „allgemeine Planfeststellung“