Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gewissen Abschluß gegeben. Von einem endgültigen Abschlusse 
kann man angesichts des unerschöpflichen Schaffens dieses 
erst auf der Höhe seiner Schaffenskraft stehenden Forschers frei- 
lich nur insoferne sprechen, als mit KELSENs jüngstem Werke 
ein bestimmtes Ziel seiner Rechtstheorie, die auf die Ergründung 
eines — wenn dieser dem heutigen Juristen allerdings noch nicht 
evidente Pleonasmus gestattet ist — „einheitlichen“ und. 
„reinen“ Rechtssystems hinausläuft, erreicht ist: Nach 
der nunmehr vollzogenen actio finium regundorum des Rechts- 
phänomens kann nämlich KELSENs weitere Rechtsforschung nur 
gewissermaßen einer Intensivierung der Rechtstheorie, einer tiefer 
und in die Tiefe greifenden Durchhellung des bisher schon in 
seinen Umrissen geklärten, in seiner „Einheit und Reinheit“ fest- 
stehenden Rechtssystemes dienen. 
KeELSENs „Hauptprobleme“* haben, geleitet von dem 
Drange nach Reinheit der Rechtstheorie, zugleich mit deren Rei- 
nigung von den überwuchernden metajuristischen Elementen, zu 
einer ungeahnten Verengung des Gebietes des Rechtlichen, zu 
einer verhältnismäßig weit getriebenen Isolierung der rechtlichen 
Erscheinungen geführt. Das „Souveränitätsproblem“ stellt 
erstmals den Einheitsbezug zwischen diesen isolierten 
Rechtserscheinungen her. Haben die „Hauptprobleme“ 
in dem Drange, Rechtsfremdes aus dem Rechtsbereiche zu elimi- 
nieren, insoferne übers Ziel geschossen, als sie z. B. sogar der 
Gesetzgebung die Qualität einer Staats- und somit Rechtsfunktion 
bestritten, so wird im „Souveränitätsproblem“ nicht nur die recht- 
liche Relevanz aller staatsrechtlichen Erscheinungen hinauf bis 
zur Verfassung anerkannt, sondern die Reihe der Rechtserschei- 
nungen durch Einbeziehung des Völkerrechtes in das zugleich 
vielgestaltige und einheitliche Rechtssystem nach obenhin erweitert. 
Erst diese Erweiterung läßt das Rechtsgebäude KELSENs, das in- 
folge der ursprünglichen Verengung des Rechtlichen den Anschein 
einer gewissen Primitivität angenommen hatte, im Lichte einer
	        
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