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Bezüglich der Abstufungen der Gchalte und der Berechnung der Durchschnittsge-
halte bleiben die Bestimmungen des Art. 5, vorletzter Absatz, des Gesetzes vom 25. Mai
1865 maßgebend.
II. Unständige Lehrstelleu.
1) Unterlehrer und Schulamtsverweser, neben den im Art. 9 des Gesetzes vom
25. Mai 1865 bezeichneten sonstigen Bezügen, in Geld:
a) in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern mindestens 290 fl.
b) in Gemeinden mit mehr als 2000 und weniger als 6000 Einwohnern
mindesten 310 fl.
) in Gemeinden mit 0000 und mehr Einwohnern mindestens . . . 330fl.
2) Lehrgehilfen, neben den im Art. 10 des Gesetzes von 1865 bezeichneten sonstigen
Bezügen, an Geld:
a) in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern mindestens 210 fl.
b) in Gemeinden mit mehr als 2000 und weniger als 6000 Einwohnern
mindestens —220 fl.
c) in Gemeinden mit 0000 und mehr Einwohnern mindestens . 232350 fl.
S. 2.
Der Aussetzung der nach Art. 1 und 5 des Gesetzes und zwar vom 1. Januar
1872 an (Art. 7) zu gewährenden Stellenzulagen ist nach Maßgabe des Art. 2 der
(pensionsberechtigte) ordentliche Gehaltsbetrag, wie er sich nach der am 1. Juli 1871
in Geltung befindlichen Einkommensbeschreibung beziffert, und zwar ohne Erhöhung des
Anschlags einzelner Einkommenstheile, (namentlich des Güterertrags und der Natu-
ralbesoldungen), zu Grund zu legen, wobei jedoch der Betrag, um welchen nach jener
Beschreibung der ordentliche Gehalt den im betreffenden einzelnen Fall zu leistenden ge-
setzlichen Mindestbetrag übersteigt, an der Zulage von 80 fl. und beziehungsweise 100 fl.
bei den ständigen Lehrern und von 50 fl. bei den unständigen in Abzug gebracht wer-
den dorf.
S. 3.
Für die erstmals in Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes stattfindende Aufbes-
serung solcher Gehalte von ständigen und unständigen Lehrern, deren Größe sich nach
der Einwohnerzahl bestimmt, ist das Ergebniß der auf den 1. Dezember 1871 stattge-
habten Zählung der ortsanwesenden Bevölkerung maßgebend.