Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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ordnungen, sei es nun zufolge unmittelbarer Delegation der 
vorausgesetzten Staatsrechtsordnung, sei es auf dem Um- 
wege der staatlich delegierten Völkerrechtsordnung als Teil- 
ordnungen der zum Ausgangspunkt genommenen Staats- 
rechtsordnung zu begreifen. Man kann sich darüber keiner 
Täuschung hingeben, daß diese mannigfaltige (scheinbare) Rechts- 
erfahrung infolge der zahllosen inhaltlichen Widersprüche zwi- 
schen den einzelnen Rechtsordnungen nicht reibungslos und aus- 
nahmslos in das System eines beliebigen Staatsrechtes eingehen 
werden, doch braucht diese — von KELSEN übrigens nicht weiter 
verfolgte — Erwägung kein Hindernis zu sein, die Vorstellung 
des Primates einer bestimmten Staatsrechtsordnung zu vollziehen 
und darauf ein (doch immerhin den Großteil der a priori außer- 
staatlichen und fremdstaatlichen Rechtserfahrung in sich schlie- 
ßendes) Staatsrechtssystem zu gründen. „Die aller Erkenntnis und 
so auch der juristischen innewohnende Tendenz zur Einheit über- 
windet in der Hypothese, die als der Primat der einzelstaatlichen 
Rechtsordnung bezeichnet wurde, die — vorerst gegebene — Viel- 
heit der Rechtsordnungen oder Staaten in der Weise, daß sie die 
eigene staatliche Rechtsordnung über die andere ausdeht, und so 
— formell, wenn auch nicht materiell — zu einer Universal- 
ordnung gestaltet. Das ist unzweifelhaft der letzte Sinn jeder 
juristischen Erkenntnis, jeder diese Erkenntnis begründenden, 
ermöglichenden Hypothese. Und darum muß auch die 
Konstruktion des Primates staatlicher Rechts- 
ordnung als eine echte juristische Hypothese 
gelten“. (8. 188) Umso eher gilt dies aber für KELSEN 
von der Konstruktion des völkerrechtlichen Primates. 
Nach allgemein anerkannter Auffassung gehört zum Wesen 
und Begriff des Völkerrechtes, daß es eine Gemeinschaft gleich- 
berechtigter Staaten konstituere. „Die Vorstellung der 
Koexistenz einer Vielheit von Gemeinwesen, die trotz der tatsäch- 
14 Von mir gesperrt.
	        
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