Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Dienstverhältnisse überhaupt und namentlich in den alten großen Kirchen 
beherrscht, ist auch für die dienstliche Stellung der weltlichen Kir- 
chendiener bisher bestimmend geblieben. Ihre Zusammenschließung 
im Reichsverband beweist für sich allein schon, daß auch in diesem 
Kreise das Verständnis für den im Zug der Zeit liegenden Koalitions- 
gedanken, d.h. den Gedanken der berufsmäßig geschlossenen Selbst- 
hilfe erwacht ist. Die Ringbildung der Berufsverbände konnte und 
durfte vor den Kirchendienern nicht haltmachen. Ohne Zweifel 
aber bestehen für das Vorgehen eines solchen Reichsverbandes Schwie- 
rigkeiten und Rücksichten besonderer Art, deren sachgemäße Ueber- 
windung und Würdigung nur möglich ist, wenn der rechtlichen beson- 
deren Natur und der etwaigen Neugestaltung des zugrunde liegenden 
Dienstverhältnisses die entsprechende Aufmerksamkeit von allen betei- 
ligten Kreisen zugewendet wird. 
In den mir vorgelegten Fragen sind die wesentlichen in Betracht 
kommenden Gesichtspunkte berührt. Voran steht die Frage nach der 
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Natur des Dienstverhält- 
nisses. Mit ihr hängen alle anderen Fragen mittelbar oder unmittelbar 
zusammen. Es soll deshalb die rechtliche Natur des Dienstverhält- 
nisses zunächst untersucht werden. 
Il. 
Jedes berufsmäßige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zu- 
nächst dadurch bestimmt, daß die Gestaltung des Dienstverhältnisses 
nach Inhalt und Form wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend 
einseitig durch die über die öffentliche Gewalt verfügenden Dienst- 
herrn geschieht. Der Dienstherr stellt die Regeln des Dienstes auf, 
stellt den Diener an, versetzt, befördert, entläßt ihn, verfügt über die 
Dienst- und Disziplinargewalt und ordnet einseitig die Bezüge. Das 
Vorbild des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist der Staats- 
dienst. Durch gesetzgebenden Akt der Staatsgewalt wird das Dienst- 
verhältnis nach allen Seiten geregelt. Das Beamtengesetz mit der ihm 
zugehörenden Besoldungsordnung ist die lex contractus, an der durch 
Uebereinkommen nichts, oder nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen 
Nebensächliches geändert werden kann. Dienstherr ist der Herrscher 
oder sein verfassungsmäßig berufener Vertreter, in der Monarchie der 
König, in der Republik der Träger der .vollziehenden Gewalt, also je 
nach positiver Verfassungsanordnung der Präsident, die Regierung, 
das Gesamtministerium oder Einzelministerium. Ihm steht zu das 
Anstellungsrecht, die Handhabung der Dienst- und Disziplinargewalt,
	        
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