Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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nach Maßgabe des Gesetzes, er weist die Gehälter, Pensionen usw. zu 
nach Maßgabe der Besoldungs- und Pensionsordnung. 
Nach dem Vorbild der staatlichen gestaltet sich auch das Dienst- 
recht derjenigen Körperschaften, denen das Gesetz die Rechtsstellung 
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften einräumt. Doch findet hier 
das staatliche Dienstrecht nicht unmittelbar Anwendung. Jede beson- 
dere Art öffentlich-rechtlicher Körperschaft hat auch ihr besonderes 
Dienstrecht. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz von allgemeiner Gültig- 
keit, wonach etwa ein gemeinsames oder auch nur gleichartiges und 
und dem öffentlichen Staatsdienst nachgebildetes Korporationsdienst- 
recht bestehen müsse und ohne weiteres für alle Körperschaften des 
öffentlichen Rechtes gelte. Das Deutsche Recht ist in dieser Hinsicht 
noch in der Entwicklung begriffen. Es fehlen ihm selbst noch die 
allgemeinsten einheitlichen Rechtsgrundsätze, so daß bisher das Recht 
jeder einzelnen Art öffentlich-rechtlicher Körperschaft in den für sie 
maßgebenden besonderen Quellen des Reichs- oder Landesrechts zu 
suchen ist. So finden sich Sonderbestimmungen für die reichsrechtlich 
geregelten Korporationen der Arbeiterversicherung für Krankenkassen, 
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, in der Reichsver- 
sicherungsordnung, während das Dienstrecht der Gemeinden in den 
landesrechtlichen Gemeindeordnungen und Gemeindebeamtengesetzen 
zu finden sind. Die Lücken in der einheitlichen Rechtsgestaltung hat 
die Reichsverfassung durch eine sehr bezeichnende Zuständigkeitsvor- 
schrift wenigstens andeutungsweise auszufüllen gesucht, indem Art. 
10 Ziff. 3 RV. dem Reich das Recht gibt, Grundsätze aufzustellen 
für... 3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften. 
Es ist von dieser allgemein gehaltenen Zuständigkeit des Reiches noch 
kein Gebrauch gemacht worden. 
Nur der allgemeine Satz kann als geltendes Recht heute schon 
festgestellt werden: Indem das Recht, sei es die Verfassung oder ein 
Gesetz, einer Körperschaft die Rechtsstellung der Körperschaft des 
öffentlichen Rechts verleiht, gibt es dieser Körperschaft die Befugnis, 
im Rahmen der bestehenden Staatsgesetze (Reichs- und Landesgesetze) 
ihr öffentliches Dienstrecht durch Körperschaftsstatut zu regeln. Mit 
diesem Satzungsrecht ist es in die grundsätzlich freie Entschließung 
dieser Körperschaften gelegt, ob sie überhaupt, dann in welchen Grenzen 
und in welcher Art sie das Dienstverhältnis ihrer Angestellten nach 
dem Vorbilde des Staatsdienstes also als öffentlich-rechtliches regeln 
und gestalten wollen. Sie brauchen, wenn sie nicht wollen, von dieser
	        
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