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nach Maßgabe des Gesetzes, er weist die Gehälter, Pensionen usw. zu
nach Maßgabe der Besoldungs- und Pensionsordnung.
Nach dem Vorbild der staatlichen gestaltet sich auch das Dienst-
recht derjenigen Körperschaften, denen das Gesetz die Rechtsstellung
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften einräumt. Doch findet hier
das staatliche Dienstrecht nicht unmittelbar Anwendung. Jede beson-
dere Art öffentlich-rechtlicher Körperschaft hat auch ihr besonderes
Dienstrecht. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz von allgemeiner Gültig-
keit, wonach etwa ein gemeinsames oder auch nur gleichartiges und
und dem öffentlichen Staatsdienst nachgebildetes Korporationsdienst-
recht bestehen müsse und ohne weiteres für alle Körperschaften des
öffentlichen Rechtes gelte. Das Deutsche Recht ist in dieser Hinsicht
noch in der Entwicklung begriffen. Es fehlen ihm selbst noch die
allgemeinsten einheitlichen Rechtsgrundsätze, so daß bisher das Recht
jeder einzelnen Art öffentlich-rechtlicher Körperschaft in den für sie
maßgebenden besonderen Quellen des Reichs- oder Landesrechts zu
suchen ist. So finden sich Sonderbestimmungen für die reichsrechtlich
geregelten Korporationen der Arbeiterversicherung für Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, in der Reichsver-
sicherungsordnung, während das Dienstrecht der Gemeinden in den
landesrechtlichen Gemeindeordnungen und Gemeindebeamtengesetzen
zu finden sind. Die Lücken in der einheitlichen Rechtsgestaltung hat
die Reichsverfassung durch eine sehr bezeichnende Zuständigkeitsvor-
schrift wenigstens andeutungsweise auszufüllen gesucht, indem Art.
10 Ziff. 3 RV. dem Reich das Recht gibt, Grundsätze aufzustellen
für... 3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften.
Es ist von dieser allgemein gehaltenen Zuständigkeit des Reiches noch
kein Gebrauch gemacht worden.
Nur der allgemeine Satz kann als geltendes Recht heute schon
festgestellt werden: Indem das Recht, sei es die Verfassung oder ein
Gesetz, einer Körperschaft die Rechtsstellung der Körperschaft des
öffentlichen Rechts verleiht, gibt es dieser Körperschaft die Befugnis,
im Rahmen der bestehenden Staatsgesetze (Reichs- und Landesgesetze)
ihr öffentliches Dienstrecht durch Körperschaftsstatut zu regeln. Mit
diesem Satzungsrecht ist es in die grundsätzlich freie Entschließung
dieser Körperschaften gelegt, ob sie überhaupt, dann in welchen Grenzen
und in welcher Art sie das Dienstverhältnis ihrer Angestellten nach
dem Vorbilde des Staatsdienstes also als öffentlich-rechtliches regeln
und gestalten wollen. Sie brauchen, wenn sie nicht wollen, von dieser