Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

davon abgesehen habe, einen Vizepräsidenten dem Reichspräsi- 
denten zur Seite zu stellen, da es bedenklich schien, „in dem Amt 
eines Vizepräsidenten sozusagen einen republikanischen Kron- 
prinzen zu schaffen, einen hohen Funktionär, der aber eigentlich 
nichts zu tun hat, sondern nur darauf wartet, seinerseits an die 
Stelle des Präsidenten zu treten.“ Die Vertretung des Reichs- 
präsidenten sollte gegebenenfalls dem Reichskanzler obliegen. Die 
Inkompatibilität der Stellung des Reichspräsidenten mit 
den Funktionen eines Abgeordneten im Reichstag war in dem 
Regierungsentwurf festgelegt, ebenso die Auflösung des Reichs- 
tags für den Fall, daß die Volksabstimmung gegen die Absetzung 
des Reichspräsidenten entschieden hatte. Die Gegenzeichnungs- 
pflicht für alle zivilen und militärischen Anordnungen und Ver- 
fügungen des Reichspräsidenten war aufrechterhalten. 
Schicksaldes Regierungsentwurfs. 
Die erste Beratung des Regierungsentwurfes in der National- 
versammlung endete am 4. März 1919 mit der Ueberweisung des- 
selben an den Verfassungsausschuß (8. Ausschuß) der National- 
versammlung. Dieser Ausschuß ließ den umgearbeiteten Entwurf 
am 18. Juni 1919 der Nationalversammlung zugehen und einen 
mündlichen Bericht dazu erstatten. Die Nationalversammlung 
trat am 2. Juli 1919 in die zweite Beratung des Entwurfes ein. 
Die dritte Beratung fand am 29. und 31. Juli statt. Am 31. Juli 
wurde die Verfassung mit 262 gegen 76 Stimmen angenommen. 
Die Grundprinzipien der Ausgestaltung der Regierung waren un- 
verändert geblieben, dagegen hatte man zahlreiche Einzelheiten 
geändert. 
Der Reichspräsident. 
Abgeordneter Hausmann berichtete, daß auch Mitglieder 
des 8. Ausschusses für eine kollegiale Ausgestaltung der Exekutive 
eingetreten seien, die Mehrzahl der Ausschußmitglieder war aber
	        
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