Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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er doch die in seiner Abfassung überhaupt liegende nationale Tat an. Und 
fürwahr: Es ist, man mag sich politisch zu dem, was man in Weimar auf- 
gerichtet hat, stellen, wie man will, doch eine stolze Leistung für die Spann- 
kraft deutschen Geistes, daß man überhaupt schon ein Dreivierteljahr nach 
den schwarzen Novembertagen des Jahres 1918, nach all dem Furchtbaren, 
was der Winter und das Frühjahr gebracht, an den Bau eines neuen Hau- 
ses, mochte dieses auch nur ein Notbau sein, gegangen war und es unbe- 
irrt durch die dauernden Erschütterungen im Innern und die furchtbare 
Bedrohung durch Fochs Kanonen unter Dach und Fach gebracht hat. 
Der „Struktur des Reiches“ ist der erste Hauptabschnitt der Schrift ge- 
widmet. Mit Recht unterscheidet hier NAWIASKY, schärfer als die meisten, 
die sich die Frage nach der Rechtsnatur des Reiches vorgelegt, zwischen 
der politischen und rechtlichen Bewertung der Neuorganisation: Ihm ist 
das Reich politisch zwar Einheitsstaat geworden, rechtlich aber Bundes- 
staat geblieben. Und dem ist zuzustimmen. Denn in der Tat besitzen, 
trotz der großen Einbußen, die sie — durch Art. 17, 18, die „Verreich- 
lichung“ von Eisenbahn, Post, Finanzen usw. — erlitten, die Gliedstaaten 
noch eigenes Staatsgebiet, eigene Staatsgewalt, eigenes Staatsvolk (übrigens 
beachte man, daß auch schon die alte Reichsverfassung dem Reiche die 
Möglichkeit gab, in Ausübung seiner Kompetenz-Kompetenz Staaten zu 
absorbieren). 
Von besonderem Werte und von leuchtender Klarheit sind NAwIASKYs 
Ausführungen über „Reich und Länder“. Hier werden zunächst die Auf- 
gabenverteilung im alten Reich unter Hervorkehrung der zahlreichen, den 
Gliedstaaten verbliebenen Rechte, sodann im neuen Reich mit seiner Ten- 
denz der Aufgabenabsorption durch jenes dargestellt. Gerade diese ver- 
anlaßt den Verfasser zu der Feststellung, daß die (rechtlich) Gliedstaaten 
politisch nicht mehr Staaten sind. Die Betrachtung der inneren Or- 
ganisation nach den Verfassungen von 1871 und 1919 führt zu einer Er- 
örterung der Rechtsstellung von Kaiser, Reichstag, Bundesrat, Kanzler im 
alten, des Präsidenten, des Reichstags, Reichsrats, Kanzlers und des Volkes 
im neuen Reich, Hier wird nachdrücklichst die — obwohl das Volk formell 
das oberste Organ ist (vgl. S. 67) — präponderierende Stellung des heuti- 
gen Reichstags gegenüber dem alten, die gewaltige Zurückdrängung des 
föderalistischen Elements der alten Reichsverfassung, des Bundesrats, im 
Hinblick auf die sekundäre Stellung des Reichsrats festgestellt® und die 
Rechtsstellung des Reichspräsidenten untersucht. Mehr als Dekorations- 
stück, ist dieser doch durch die Pflicht, ein das Vertrauen der Reichstags- 
mehrheit genießendes Kabinett besitzen zu müssen, dessen Gegenzeichnung 
5 Vermißt habe ich ein Eingehen auf die Frage, ob und inwieweit Ein- 
oder Zweikammersysteme vorzuziehen seien. Darüber gut Leneu 14 ff. Dort 
auch treffliche rechtsvergleichende Bemerkungen.
	        
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