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und der Revolution auf die Eisenbahnfinanzen beigegeben sind. Den Schluß
des trefflichen Buches bildet der Text der Reichsverfassung, soweit er ein-
schlägig ist, sowie der Staatsvertrag des Reiches mit den Bundesstaaten
Dr. Karl Strupp.
Piloty, Die Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern.
Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und ausführlichem Sach-
register. 1919. München, Berlin, Leipzig, J. Schweitzer Verlag.
Es ist ein besonderer Vorzug des vorliegenden, sorgfältigen Kommen-
tars zur bayrischen Verfassungs-Urkunde (um einen solchen, nicht bloß
um eine „Textausgabe mit Anmerkungen“, wie der Titel so bescheiden
ankündigt, handelt es sich), daß sein Verfasser nicht nur einer der be-
deutendsten deutschen Staatsrechtslehrer und gründlichsten Kenner des
bayrischen Verfassungsrechtes überhaupt, sondern’ zugleich einer der Redak-
toren des bayrischen Grundgesetzes ist. Wer, gleich dem Berichterstatter,
zu wissenschaftlichen Arbeiten die Akten des (verfassungsgebenden) bayr.
Landtags ! durchzuarbeiten in die Lage kommt, der erkennt auf Schritt
und Tritt, wie viel Bayern, dessen Magna Charta juristisch besonders
gut gelungen ist, gerade PıLOTY zu danken hat. Sein überragendes Können
und Wissen hat denn auch vielfach (in Weimar war es leider häufig anders!)
rechtliche Entgleisungen, die bei der damaligen parteipolitischen
Zusammensetzung des Landtages oft genug drohten, zu verhüten gewußt.
Eben wegen dieser seiner intensiven Mitwirkung an dem Bau der Ver-
fassungs-Urkunde ist es so überaus bedeutungsvoll, daß der Kommentar
zu ihr gerade von PıLoTY herrührt. So bekommt man nicht nur eine streng
wissenschaftliche, die neuesten Forschungsergebnisse berücksichtigende Er-
läuterung der einzelnen Bestimmungen, sondern, indem PıLory auf jede
im Schoße des verfassungsgebenden Landtags aufgetauchte Zweifelsfrage
eingeht, auch einen für die Interpretation so überaus wichtigen Abriß der
Entstehungsgeschichte jedes Artikels. Es würde zu weit führen, wollte ich
das ausgezeichnete Büchlein, dem als — besonders begrüßenswerter — An-
hang vor allem die Geschäftsordnung des bayrischen Landtages, das vor-
läufige Staatsgrundgesetz vom 17. III. 19, die Reichsverfassung vom 11. VIIL 19,
die Vereinbarung der Bundesstaaten über Gestaltung der künftigen deut-
schen Heeresmacht, sowie die sehr wertvolle Denkschrift der Staatsregie-
rung über Volksabstimmung und Volksantrag beigegeben sind, eingehender
besprechen. Nur auf eine Unrichtigkeit möchte ich aufmerksam machen:
$8 der Verfassungs-Urkunde bestimmt: „Jeder Staatsbürger hat das Recht,
an den durch diese Verfassung vorgeschriebenen Abstimmungen und Wahlen
teilzunehmen, wenn er seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz in
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ı Verhandlungen des bayr. Landtags 1919, Beilage 324, Verhandlungen
des II. (Verfassungs)Ausschusses über den Entwurf einer Verfassungsurkunde
für den Freistaat Bayern.