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der militärgerichtlichen Zuständigkeiten, oder fügt sie sich als ebenbürtiges
Glied in dieses System ein? WARSCHAUER kommt im wesentlichen zu
folgenden Ergebnissen: 1. Soweit ein Bedürfnis zur Bildung von Ober-
kriegsgerichten bei andern mobilen Stellen als bei den Generalkommandos her-
vortritt, muß der Kontingentsherr durch Erlaß entsprechender Verordnungen
Abhilfe schaffen; ebenso erfolgt die Uebertragung des Bestätigungsrechts
durch den Kontingentsherrn. 2. Sämtliche Gerichtsherren der Kriegsglie-
derung, einschließlich des kommandierenden Generals, üben im Feldver-
fahren Gerichtsbarkeit erster Instanz aus. 3. Der territoriale Gerichtsstand
des Krieges ist als ein echter örtlicher Gerichtsstand in das System der
Gerichtsbarkeit des Befehlsbereichs organisch eingegliedert. — Die Erörte-
rungen über die drei Fragen, insbesondere über die letzte, sind durchaus
beachtenswert, wenn sie auch hie und da Bedenken wachrufen mögen, wie
z. B. die Ausführungen, die die Möglichkeit analoger Gesetzesanwendung
auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung betreffen. Der Weg, auf dem die
Beantwortung der Fragen gesucht wird, ist insofern von allgemeinerem
Interesse, als WARSCHAUER sich bemüht, Lösungen zu finden, die den in
ständigem Fluß befindlichen Kriegsverhältnissen in ihrer kaum umgreifbaren
Vielgestaltigkeit gerecht werden. Er verfällt hierbei nicht in den Fehler
— und das ist das Beachtenswerte an seinen Ausführungen —, aus den
tatsächlichen Kriegsverhältnissen selbst juristische Lösungen hervorzuzau-
bern, sondern er sucht zu zeigen, in welchem Sinne die in den para-
graphierten Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung und der sie er-
gänzenden Verordnungen enthaltenen Hinweisungen auf jene schwierigen
Kriegsverhältnisse zu verstehen sind, wie ihr wahrer Sinn sich gerade durch
einen Zusammenhalt mit diesen tatsächlichen Verhältnissen, in denen sie
ihre „Erfüllung“ finden sollen, aufs deutlichste erschließt. Praktische Be-
deutung wird diese Untersuchung mit Rücksicht auf den Umbau des Heeres
und dem Umbau der Militärgerichtsverfassung nicht mehr haben; es soll
daher hier von einer kritischen Stellungnahme zu den einzelnen Ergeb-
nissen der Arbeit Abstand genommen werden.
8. Die Schrift von GOLDSCHMIDT enthält nicht das, was ihr Titel ver-
spricht. Die „Geschichte“ der Organe der Militärgerichtsbarkeit vom Ende
des Mittelalters bis zum 18. Jahrhundert (ausschließlich) ist auf noch nicht
drei Seiten (!) dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, welchen wissenschaft-
lichen Wert eine derartige „Geschichtsschreibung“ haben soll. Den Haupt-
inhalt der Schrift bildet eine Wiedergabe derjenigen Bestimmungen der
Militärstrafgerichtsordnung und der sie ergänzenden Verordnungen, die
einen mehr oder weniger nahen Bezug zu den Organen der Militärgerichts-
barkeit haben. Auch hier vermißt man durchaus eine wissenschaftliche
Durchdringung des Stoffes, nicht einmal der Versuch einer solchen ist er-
kennbar, jedem wirklichen juristischen Problem geht der Verfasser absicht-
lich aus dem Wege. Wenn diese im wesentlichen rein kompilatorische