Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Mitwirkung bei den staatlichen Funktionen und Kontrolle derselben, 
mithin Beschränkung der gesamten Regierungstätigkeit gegenüber, 
während die Regierungen ihre Machtvollkommenheit möglichst zu 
behaupten suchten und sich nur Schritt für Schritt zu Konzessionen 
bereit finden ließen. Zunächst führte diese Bewegung zu den Ver- 
fassungen der konstitutionell-monarchischen Staaten Europas, in 
denen den Parlamenten nur Mitwirkungsrechte bei der Gesetz- 
gebung und Haushaltsführung sowie Antrags- und Beschwerderechte 
in bezug auf die Verwaltung eingeräumt wurden. In Deutschland 
gingen zu dieser Staatsform zuerst in den Jahren 1817, 1818 über 
Weimar, Baden, Bayern, Hessen und Württemberg, dann folgte 
unter dem Einflusse der französischen Julirevolution 1830 eine 
Reihe von mitteldeutschen und norddeutschen Staaten, darunter 
Sachsen, Hannover und Braunschweig, zuletzt erst erhielten infolge 
der Februarrevolution von 1848 die beiden Großmächte Oesterreich 
und Preußen konstitutionelle Verfassungen. Uebrig blieben schließ- 
lich nur noch die beiden Mecklenburg. Dieses politische System, 
als dessen Hauptvertreter und theoretischer Begründer der Staats- 
rechtslehrer JULIUS STAHL anzusehen ist, hat seitdem das deutsche 
Staatsleben bis zur Revolution des Jahres 1918 beherrscht. Sein 
Wesen bestand darin, daß der Herrscher „nicht willenloses Werkzeug 
'er parlamentarischen Majorität war, nicht Minister eines Regie- 
rungssystems annehmen mußte, das diese vorschrieo. sondern inner- 
halb der gesetzlichen Schranken nach eigenem Gewissen und Urteil 
regierte.“ Es sollte einen Zustand innerpe!t"ischen @leichgewichtes 
zwischen der Macht des Herrschers und wer Macht des Parlamentes 
herstellen, bei dem nach außen hin immer noch der Monarch als 
der eigentliche Träger der Staatsgewalt zur Erscheinung kam. 
Dieses System hat auch als Staatsform des früheren Deutschen 
Reiches mit seinem Souverän, der Gesamtheit der verbündeten 
Regierungen, bestanden. Aber bereits Bismarck mußte im Jahre 
1890 erkennen, daß er auf die Dauer nicht gegen die Mehrheit 
des Parlamentes regieren konnte und mit der durch die damaligen
	        
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