— 260 —
Mitwirkung bei den staatlichen Funktionen und Kontrolle derselben,
mithin Beschränkung der gesamten Regierungstätigkeit gegenüber,
während die Regierungen ihre Machtvollkommenheit möglichst zu
behaupten suchten und sich nur Schritt für Schritt zu Konzessionen
bereit finden ließen. Zunächst führte diese Bewegung zu den Ver-
fassungen der konstitutionell-monarchischen Staaten Europas, in
denen den Parlamenten nur Mitwirkungsrechte bei der Gesetz-
gebung und Haushaltsführung sowie Antrags- und Beschwerderechte
in bezug auf die Verwaltung eingeräumt wurden. In Deutschland
gingen zu dieser Staatsform zuerst in den Jahren 1817, 1818 über
Weimar, Baden, Bayern, Hessen und Württemberg, dann folgte
unter dem Einflusse der französischen Julirevolution 1830 eine
Reihe von mitteldeutschen und norddeutschen Staaten, darunter
Sachsen, Hannover und Braunschweig, zuletzt erst erhielten infolge
der Februarrevolution von 1848 die beiden Großmächte Oesterreich
und Preußen konstitutionelle Verfassungen. Uebrig blieben schließ-
lich nur noch die beiden Mecklenburg. Dieses politische System,
als dessen Hauptvertreter und theoretischer Begründer der Staats-
rechtslehrer JULIUS STAHL anzusehen ist, hat seitdem das deutsche
Staatsleben bis zur Revolution des Jahres 1918 beherrscht. Sein
Wesen bestand darin, daß der Herrscher „nicht willenloses Werkzeug
'er parlamentarischen Majorität war, nicht Minister eines Regie-
rungssystems annehmen mußte, das diese vorschrieo. sondern inner-
halb der gesetzlichen Schranken nach eigenem Gewissen und Urteil
regierte.“ Es sollte einen Zustand innerpe!t"ischen @leichgewichtes
zwischen der Macht des Herrschers und wer Macht des Parlamentes
herstellen, bei dem nach außen hin immer noch der Monarch als
der eigentliche Träger der Staatsgewalt zur Erscheinung kam.
Dieses System hat auch als Staatsform des früheren Deutschen
Reiches mit seinem Souverän, der Gesamtheit der verbündeten
Regierungen, bestanden. Aber bereits Bismarck mußte im Jahre
1890 erkennen, daß er auf die Dauer nicht gegen die Mehrheit
des Parlamentes regieren konnte und mit der durch die damaligen