Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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er erklärt, er wolle Frieden mit seinem Volke haben, hat als Herrscher 
gesprochen, und zwar selbst dann, wenn in jenem Worte ein Opfer an 
persönlichen Meinungen und Wünschen zum Ausdrucke kommt. 
Der König dagegen, welcher Minister und Regierungsgrundsätze wech- 
selt, weil er sie wechseln muß, der hundert und hundert Mal seine Unter- 
schrift herzuleihen hat, um das wieder zu zerstören, was er vielleicht 
wenige Jahre zuvor mit ebenso vielen Unterschriften geschaffen hat — 
dieser Mann ist kein Herrscher. In solcher Lage ist der König eines 
parlamentarisch regierten Staates. Die parlamentarische Staatsform bringt 
es mit sich, daß der Wille der Parlamentsmehrheit nicht bloß bei Gesetz- 
gebung und Staatshaushalt eintritt, sondern daß er über alles entscheidet, 
daß er insbesondere den Gang der Regierung, der laufenden Staatsver- 
waltung maßgebend bestimmt”?. So versieht denn der Träger der Kröne 
im parlamentarisch regierten Staate das entsagungsvollste Amt, das sich 
denken läßt. Unter den Teilnehmern an der Ausübung der Öffentlichen 
Gewalt ist er der einzige, der in seiner Stellung nicht das Recht der 
eigenen Ueberzeugunz hat.“ 
$ 2. Es läßt sich denken, daß eine solche Regierungsform 
von Anfang ‘an viele und mächtige Gegner finden mußte, nicht 
nur in den alteingesessenen Dynastien und ihren Stützen, der 
Aristokratie und der Staatsbeamtenschaft, sondern auch ın dem 
überwiegend gut monarchisch gesinnten Bürgertum; deswegen hat 
sieh auch die rein konstitutionelle Regierung so lange in Deutsch- 
land erhalten. Um so schneller aber hat sich das parlamentarische 
System unter dem Einflusse der immer weiter um sich greifenden 
demokratischen Tendenzen in den meisten anderen Staaten des 
europäischen Festlandes durchgesetzt, nicht sowohl durch Auf- 
nahme in die geschriebenen Verfassungen, als vielmehr durch 
tatsächliche Zugeständnisse der Regierungen an die Parlamente 
und gewohnheitsrechtliche Entwickelung®. Erst unter dem Drucke 
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° 8. auch BATBIE a.a.O. III S. 127: „La plenitude du pouvoir reside 
dans les chambres“, im direkten Gegensatze zur Charte constitutionelle 
Ludwigs XVII. v. 1814 (Einleitung): „L’autorite tout entiere reside dans la 
personne du roi*. 
°s8. G. JELLINER a. a. O. S. 686: „Die in England ausgebildete 
Monarchie mit parlamentarischer Regierung ist auch in eine Zahl kontinen- 
taler Staaten eingedrungen, jedoch nirgends für eine verfassungsmäßige 
Institution erklärt worden... Nicht einmal in der heutigen französischen
	        
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