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„Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amts-
führung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurück-
treten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Ver-
trauen entzieht.“
Sodann für die Länder in Art 17, Abs. 1:
„Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben... Die Lan-
desvertretung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.“
Dementsprechend lautet Art. 27 der Sächsischen Verfassung
vom 1. November 1920:
„Die Mitglieder des Gesamtministeriums bedürfen für ihre Amtsfüh-
rung des Vertrauens des Landtags. Jeder Minister muß zurücktreten,
wenn der Landtag durch ausdrücklichen Beschluß, den die Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Abgeordneten faßt, ihm das Vertrauen entzieht oder
seinen Rücktritt fordert.“
Das beweist, daß das parlamentarische System keineswegs,
wie einige meinen, den konstitutionell-monarchischen Staat zur
Voraussetzung hat!! und nur in diesem seinen Zweck erfüllen
und zur vollen Auswirkung gelangen könnte. Allerdings ist es
seiner ursprünglichen Bestimmung nach gedacht und angewendet
als Beschränkung der Monarchie, und so hat es sich
in England entwickelt und in Frankreich in der Konstitution von
1791 seinen ersten Ausdruck gefunden. Diesem seinem Ursprunge
nach ist es dualistisch: das Parlament bildet im Staate das
Gegengewicht zur Monarchie, beide sollen sich die Wage halten.
So sagt der französische Staatsrechtslehrer DUGUIT in seinem
„TraiteE de droit constitutional* (1911, Bd. I, S. 411), daß das
parlamentarische System „repnse essentiellement sur l’egalite
des deux organes de l’Rtat, le parlement et Ile gouvernenent“,
und „la premiere condition pour qu’n rigime parlementaire
puissse Ooreilon.er none kann“, West u“ le „arlemient et le
gouvernement scieni egauı en prestige et en influence
und er bezeichnet uieseiı Aastand «Is einen solclien des wleich-
gewichts („Equilibre*). TInd so stellt auch REDSTL.OB (Die parlamen-
Pr
12 So z. B. PıLoTy im Arch. f. Rechts- und Wirtschaftsphilosophie
Bd. 9, S. 69.