Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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tarısche Regierung in ihrer wahren und in ihrer unechten Form, 
1918) den wahren Parlamentarismus als ein System des Gleich- 
sewichts zwischen Legislative und Exekutive hin. Einem 
solchen System aber setzt die schon an sich mit der Tendenz zu 
einseitiger Herrschaft auftretende, also monistisch orien- 
tierte Republik einen starken Widerstand entgegen !?*. Und es fragt 
sich auch sehr, ob der Ausgangspunkt REDSLOBS, der Parlamen- 
tarısmus Englands, überhaupt richtig aufgefaßt ist, ob hier tat- 
sächlich das behauptete Gleichgewicht zwischen Parlament und 
Regierung immer bestanden hat und noch besteht '3 und ob nicht 
vielmehr der Parlamentarismus seinem ganzen Wesen nach :not- 
wendigerweise und folgerichtig entwickelt auf eine überragende 
Stellung des Parlamentes im Staatsorganismus hindrängt und 
hindrängen muß. Was REDSLOB unter „wahrem“ Parlamen- 
tarısmus versteht, ist mehr die Form, in der er in einem 
gesunden Staatswesen bestehen sollte, nicht die Form, in der 
er in den meisten parlamentarisch regierten Staaten tatsäch- 
lich zur Erschemung kommt“, 1, Und zu dieser Form, näm- 
  
  
12 S. Näheres hierüber bei W. SCHELCHER, Parlamentarismus und Demo- 
kratie in Fischers Zeitschr. Bd. 49, S. 27 ff. 
12a REDSLOB a. a. O. S. 183 ff. wirft deshalb die Frage auf, ob der 
wahre Parlamentarismus überhaupt mit der Rechtsform der Republik 
vereinbar sei. S. hierzu auch OTTO KOELLREUTTER, Das parlamentarische 
System in den deutschen Landesverfassungen, (1920) S. 4. 
13 Nach OTTO KOELLREUTTER, Parlamentarismus und berufsständische 
Idee, im „Tag“ vom 20. Januar 1921 besteht heute in England „eine ledig- 
lich auf die Gunst der Masse gestellte Kabinettsregierung, die prinzipiell 
verschieden ist von dem alten klassischen Parlamentarismus“. 
14 So sagt Duauvıt a. a. O. S. 421, 422, in Frankreich befinde sich 
der Präsident in einer „situation inferieure*, vor allen Dingen, weil er von 
der Kammer gewählt werde; er sei nichts Anderes, als „un simple com- 
mis du parlement“. „Le droit de dissolution, le droit de veto sont devenus 
lettre morte et depuis 1877 pas un president de la republique n’a ose par- 
ler d’exercer ces droits.“ S. hierzu auch Erıch KAUFMANN, Grundfragen 
der künftigen Reichsverfassung S. 20. 
15 Auch die Denkschrift über die neue deutsche Reichsverfassung be- 
zeichnet das französische System alsun echten Parlamentarismus und sagt:
	        
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