Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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lich der überragenden einseitigen Parlamentsberrschaft, muß er 
sich mit einer gewissen innern Notwendigkeit gerade in der 
Republik entwiekeln, da hier von Haus aus ein Gegengewicht 
in der Gestalt eines vom Parlamente unabhängigen, kraft ur- 
sprünglichen eigenen Rechtes herrschenden, wenn auch in seiner 
„der echte Parlamentarismus setzt zwei einander wesentlich ebenbürtige 
höchste Staatsorgane voraus, unterscheidet sich jedoch vom Dualismus da- 
durch, daß sie nicht in unverbundener Gegensätzlichkeit nebeneinander 
dastehen, sondern daß die parlamentarische Regierung das bewegliche 
Bindeglied zwischen ihnen bildet“. Es handelt sich hier wohl mehr um 
einen Streit über Worte. In der Sache selbst besteht jedenfalls Einver- 
ständnis darüber, wie der Parlamentarismus beschaffen sein sollte, um 
nicht schädlich zu wirken. Diesen Parlamentarismus mag man immer- 
hin als den wahren, echten und den andern als entarteten, un- 
echten Parlamentarismus bezeichnen. Zu bedenken bleibt freilich, daß 
ein Zustand des Gleichgewichtes zweier an sich gleich starker und eben- 
bürtiger Kräfte, dieısich mehr oder weniger feindlich gegenüberstehen, nie- 
mals ein Dauerzustand, sondern immer nur ein Durchgangsstadium sein 
kann, aus welchem schließlich die eine der beiden Kräfte als die über- 
wiegende hervorgeht. Deshalb wird der wahre Parlamentarismus im REDS- 
LOBschen Sinne immer nur ein schwer erreichbares Ideal, und wenn er ein- 
mal verwirklicht wird, dann nur von vorübergehender Dauer sein (s. auch 
BERGSTRÄSSER im Handbuch der Politik I. Bd. S. 332). Nicht mit Unrecht 
lehnen deshalb auch R. ThomA im Arch. des öffentl. Rechts Bd. 40 S. 236 
und ADOLF MENZEL in der Zeitschr. f. öffentl. Recht Bd. 2 S. 441 die 
REDSLOBsche Unterscheidung ab: „Es hat keinen Sinn, eine dieser Ge- 
staltungen als den echten Parlamentarismus zu bezeichnen, weil er, vom 
Standpunkte des Verfassers betrachtet, erfreulichere Ergebnisse zeitigt, alle 
anderen als den unechten, wie dies REpsLoB tut“ (THoMmA), und: „Es geht 
nicht an, eine bestimmte politische Gestaltung nur deshalb ungünstig zu 
beurteilen, weil sie einem Typus nicht entspricht, der Jemandem als Ideal 
vorschwebt“ (MENnZEL). So sagt auch G. JELLINEK, Allg. Staatslehre 
S. 688: „In dem Verhältnisse der beiden Organe (Monarch und Parlament) 
zueinander sind a priori drei politische Möglichkeiten gegeben: Vorherr- 
schaft des Monarchen, Vorherrschaft des Parlamentes, Gleichgewicht 
beider. Der letzte Fall ist der politisch unwahrscheinlichste, weil die 
sozialen Machtverhältnisse, welche die Grundlage der politischen bilden, 
sehr selten und dann sicherlich höchstens vorübergehend so liegen, 
daß ein völliges Gleichgewicht zweier konstanter politischer Machtfaktoren 
möglich ist.“
	        
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