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dann die Regierung eine besonderr Orgarstellung mit allerdings
»ehr beschränktem Machtkreise gegenüber dem Parlamente ein.
Es besteht auch in der parlamentarischen Republik staatsrechtlich
«in Dualismus von Parlament und Regierung (LUKAS, Die organi-
satorischen Grundlagen der neuen Reichsverfassüng S. 26). Deshalb
sind auch in den neuen republikanischen Verfassungen derdeutschen
Einzelstaaten überall die Kompetenzen und Befugnisse der Regierung,
Verwaltung, besonders bestimmt und geordnet.
Im Interesse einer gesunden Entwickelung des Staatslebens
hatte das sächsische Gesamtministerium versucht, ım Entwurfe der
neuen Verfassung die Stellung der Regierung gegenüber der
Uebermacht des Parlamentes wenigstens etwas zu stärken und jener
ein gewisses Gegengewicht zu geben. Das sollte besonders
geschehen durch das Recht des Gesamtministeriums, den Landtag
aufzulösen (Art. 9 des Entwurfs) und die Bestimmung in Art. 38
Abs. 4 des Entw. „der Landtag kann im Entwurfe des Haus-
haltplanes ohne Zustimmung des Staatsministeriums Ausgaben
nicht erhöhen oder neu einsetzen“. In der Begründung der Vor-
lage war hierzu bemerkt:
„Oberster Grundsatz eines demokratischen Staates ist die Abhängig-
keit der Regierung vom Vertrauen des Landtags. Im einzelnen muß
die Ausgestaltung des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen Parla-
ment und Regierung aufs sorgfältigste abgewogen werden, wenn die
Verfassung eine stete, gleichmäßige Fortentwicklung des Staatswesens
gewährleisten soll. Wenn auch die Regierung das Vertrauen der Volks-
vertretung besitzen muß, so darf sie doch nicht zu einer bloßen Voll-
streckerin fremden Willens herabgedrückt werden. Sie muß von dem
Gefühle eigener Verantwortlichkeit getragen sein, denn auch sie übt, wie
der Landtag, die ihr anvertraute Staatsgewalt im Namen des Volkes aus.
Jede Regierung bedarf bestimmter Vollmachten, um ihre Aufgaben er-
füllen, den Staatsnotwendigkeiten gerecht werden zu können. Die Ver-
fassung kann ihr diese Vollmachten ohne Verkümmerung demokratischer
Grundsätze geben, da der Landtag sofort jede Regierung beseitigen kann,
die nach seiner Auffassung die Vollmachten mißbraucht.“
Beide Bestimmungen sind aber bei der Beratung der Vorlage
als’ „unvereinbar mit dem demokratischen Gedanken und dem