Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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parlamentarischen System“ abgelehnt worden (s. hiezu WOELKER, 
Die Verfassung des Freistaates Sachsen S.58 ff... Der Landtag 
kann nur nach Art. 9 dufch Beschluß in Anwesenheit von zwei 
Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sich selbst auf- 
lösen und sonst nur auf Volksbegehren oder auf Antrag des 
Gesamtministeriums durch Volksentscheid aufgelöst werden. Ge- 
blieben ist aber das Recht des Gesamtministeriums in Art. 36 des 
Entw. (Art. 35 der Verf.), ein vom Landtage beschlossenes Gesetz 
demselben zur nochmaligen Beschlußfassung zurückzugeben und 
dann, wenn der Landtag bei dem Gesetze beharrt, den Volksent- 
scheid darüber herbeizuführen. Ferner ist neu aufgenommen in 
die sächsische Verfassung auf Antrag des Ausschusses „als Aus- 
fluß der reinen, unmittelbaren Demokratie“, nach dem Vorbilde 
des „demokratisch gesinnten Süddeutschlands“, als ein nicht von 
der Regierung verlangtes, aber vom Landtage zugestandenes 
„Sicherheit wvert'! (Ber. 8.6) das Volksbegehren — Volks- 
Initiative —. Dieses kann außer auf Auflösung des Landtages 
(s. oben) im allgemeinen auf Gesetze jeder Art, auch Verfassungs- 
änderungen, gerichtet werden und ist nur ausgeschlossen für den 
Staatshaushalteplan. Abgaber'geseize und Bescldungsordnungen 
(Verf. Art. 36, 37). Außerdem ist vom Gesamtministerium ein 
Volksentscheid über ein Gesetz oder die Auflösung des Landtags 
immer dann herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberech- 
tigten der letzten Landtagswahl dies begehrt (Verf. Art. 36 Abs. 1). 
Das Verfahren über Volksentscheid und Volksbegehren wird durch 
ein besonderes Gesetz geregelt (Art. 38 Abs. 3). 
Man sieht, welchen Einfluß hier hinsichtlich der Stellung der 
Volksvertretung zur Regierung in der parlamentarischen Republik 
überall vermeintliche Grundsätze der Demokratie ausgeübt haben. 
Entspricht aber das parlamentarische System in seinem Wesen 
und Wirkungen wirklich den Grundsätzen der wahren Demokratie? 
Dies ist noch zu prüfen. 
Archiv des öffentlichen Rechts, XLI. 3. 19
	        
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