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parlamentarischen System“ abgelehnt worden (s. hiezu WOELKER,
Die Verfassung des Freistaates Sachsen S.58 ff... Der Landtag
kann nur nach Art. 9 dufch Beschluß in Anwesenheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sich selbst auf-
lösen und sonst nur auf Volksbegehren oder auf Antrag des
Gesamtministeriums durch Volksentscheid aufgelöst werden. Ge-
blieben ist aber das Recht des Gesamtministeriums in Art. 36 des
Entw. (Art. 35 der Verf.), ein vom Landtage beschlossenes Gesetz
demselben zur nochmaligen Beschlußfassung zurückzugeben und
dann, wenn der Landtag bei dem Gesetze beharrt, den Volksent-
scheid darüber herbeizuführen. Ferner ist neu aufgenommen in
die sächsische Verfassung auf Antrag des Ausschusses „als Aus-
fluß der reinen, unmittelbaren Demokratie“, nach dem Vorbilde
des „demokratisch gesinnten Süddeutschlands“, als ein nicht von
der Regierung verlangtes, aber vom Landtage zugestandenes
„Sicherheit wvert'! (Ber. 8.6) das Volksbegehren — Volks-
Initiative —. Dieses kann außer auf Auflösung des Landtages
(s. oben) im allgemeinen auf Gesetze jeder Art, auch Verfassungs-
änderungen, gerichtet werden und ist nur ausgeschlossen für den
Staatshaushalteplan. Abgaber'geseize und Bescldungsordnungen
(Verf. Art. 36, 37). Außerdem ist vom Gesamtministerium ein
Volksentscheid über ein Gesetz oder die Auflösung des Landtags
immer dann herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberech-
tigten der letzten Landtagswahl dies begehrt (Verf. Art. 36 Abs. 1).
Das Verfahren über Volksentscheid und Volksbegehren wird durch
ein besonderes Gesetz geregelt (Art. 38 Abs. 3).
Man sieht, welchen Einfluß hier hinsichtlich der Stellung der
Volksvertretung zur Regierung in der parlamentarischen Republik
überall vermeintliche Grundsätze der Demokratie ausgeübt haben.
Entspricht aber das parlamentarische System in seinem Wesen
und Wirkungen wirklich den Grundsätzen der wahren Demokratie?
Dies ist noch zu prüfen.
Archiv des öffentlichen Rechts, XLI. 3. 19