Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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also auch in der unmittelbaren Demokratie immer nur die Mehr- 
heit, und sie entscheidet mit brutaler Gewalt?®. Um so bedenk- 
licher und undemokratischer wirkt das Mehrheitsprinzip in der 
repräsentativen Republik, besonders bei denjenigen Parlamenten, 
in denen die Regierung nur über eine ganz geringe und nicht 
einmal sichere Mehrheit verfügt. Mit wenigen Ausnahmen, wo 
für die Verhandlung des Gegenstandes verfassungsmäßig eine 
qualifizierte Präsenzziffer verlangt ist, entscheidet dann bei Be- 
schlußfähigkeit des Hauses einfach die Mehrheit der zufällig An- 
wesenden, und diese relative Mehrheit ist sehr oft die Minderheit 
des Hauses. Jedenfalls bedeutet die Mehrheit der Abstimmenden 
keineswegs immer die Mehrheit der Abgeordneten, und oft genug 
wird hinter der Minderheit des Parlamentes in Wirklichkeit die 
Mehrheit des Volkes stehen. Damit aber wird der Rechtsfiktion, 
daß die Mehrheitsbeschlüsse des Parlamentes dem Mehrheitswillen 
des Volkes entsprechen °, der Boden entzogen ®®.. HASBACH a. a. O. 
S. 265 sagt sehr treffend: 
  
38 Die Herrschaft der Mehrheit findet nicht, wie BERNSTEIN annimmt, 
seine Grenze in der mit der Demokratie gegebenen Gleichberechtigung, 
sondern das Verhältnis ist umgekehrt: die (leichberechtiguns findet prak- 
tisch sehr enge Grenzen an der Herrschaft der Mehrheit. Und die Möglich- 
keit, daß die Mehrheit von heute die Minderheit von morgen sein kann, 
hindert sie wahrhaftig nicht, ihren Vorteil einzuheimsen (OTro Lang in 
der „Neuen Zeit“, 1399 II „Der Klassenkampf in der Demokratie“). 
3? RIEKER a. a. O. S. 53 bezeichnet die Volksvertretung im monarchi- 
schen Staate als ein auf besondere Weise aus den Untertanen gebildetes 
Kollegium, das kraft gesetzlicher Fiktion das ganze Volk, die Ge- 
samtheit der Untertanen ıst. Fibenso ZÖPFEL, Grundsätze des gemeinen 
deutschen Staatsrechts 5. Aufl. Bd. II S. 254: „Die Ständeversammlung ist 
eine wahre Volksvertretung (Repräsentation) des gesamten Volkes in bezug 
auf dessen allgemeine Interessen, und zwar in der Art, daß kraft geactz- 
lieher Bestimmung. «lvo kraft einer Rechtsfiktion, al!es, was diese 
Körperschaft innerhalb des Kreises ihrer gesetzlich bestimmten Befugnisse 
und in der gesetzlich bestimmten Form beschließt, als Meinungs- und Wil- 
lenserscheinung sämtlicher Staatsangehöriger gelten muß und für sie ver- 
pflichtend ist, sobald die Zustimmung des Souveräns hinzugekommen ist.“ 
S. auch HERMANN SCHULZE, Preuß. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. I. S. 565
	        
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